Urteil EuGH: Öffnen der Flugzeugtür ist offizieller Ankunftszeitpunkt

Heute hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass der Begriff „Ankunftszeit“ für den Zeitpunkt steht, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird und den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist (Urteil pdf.). Der Begriff wird in der Fluggastrechteverordnung (EG) 261/2004 verwendet, um das Ausmaß der entstandenen Verspätung für die Fluggäste zu bestimmen.

In dem vom Landgericht Salzburg vorgelegten Verfahren gegen Germanwings ging es um die Frage, welcher Zeitpunkt für die Ankunft eines Fluges maßgeblich ist. Die Beantwortung dieser Frage war in dem Verfahren nötig geworden, da ein – für die Berechnung ebenfalls in Betracht kommender – früherer Zeitpunkt wie das Erreichen der Parkposition (on block) dazu geführt hätte, dass eine große Verspätung von mindestens drei Stunden nicht mehr vorgelegen hätte.

Der klagende Flugpassagier in dem österreichischen Ausgangsverfahren wird sich freuen, dass ihm nach dem Urteil des EuGH nun eine Entschädigungszahlung als Ausgleich für seine große Verspätung zusteht. Der EuGH bestätigt damit seine Linie, die Vorschriften der europäischen Fluggastrechteverordnung im Sinne der Verbraucher auszulegen. Damit ist eine weitere offene Rechtsfrage bei den Fluggastrechten geklärt, und Rechtssicherheit herbeigeführt.

Wer wissen will, ob ihm für seinen verspäteten oder annullierten Flug eine Entschädigung zusteht, kann dies schnell und einfach auf www.euclaim.de prüfen. EUclaim macht die Entschädigung auf Wunsch auch vor der Fluggesellschaft geltend.

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