Flughafen Verspätung

Was sind außergewöhnliche Umstände?

Sind sogenannte außergewöhnliche Umstände der Grund für die Flugverspätung oder Annullierung, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Diese liegen vor, wenn die Airline nachweislich nicht für die Verspätung verantwortlich ist. Leider weisen Fluggesellschaften oft berechtigte Ansprüche mit dem Verweis auf außergewöhnliche Umstände ab. Wir prüfen intensiv, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben.

Als außergewöhnliche Umstände gelten laut EU-Fluggastrechteverordnung:

  • Schlechte Wetterbedingungen
  • Streiks (einzelfallabhängig)
  • Terrorgefahr/politische Instabilität
  • Naturkatastrophen (z. B. Aschewolke)
  • Notlandungen (z. B. nach medizinischen Zwischenfällen)

Bei technischen Defekten haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung.

TIPP: Prüfen Sie vorsichtshalber Ihren Flug

Es kann für Sie schwierig sein festzustellen, warum sich Ihr Flug verspätet hat oder ausgefallen ist. Möglicherweise beruft sich die Airline Ihnen gegenüber auch auf außergewöhnliche Umstände! Das muss aber nicht stimmen – prüfen Sie Ihren Flug vorsichtshalber mit unserem Kalkulator und holen Sie sich die Einschätzung des Experten!

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Schlechte Wetterbedingungen

Wenn der Grund für die Verspätung oder Annullierung schlechtes Wetter war, haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung, da die Fluggesellschaft hierfür nicht verantwortlich gemacht werden kann. Übrigens: EUclaim verarbeitet täglich mehr als 15.000 Wettermeldungen. Hierbei handelt es sich um sogenannte METARs. METAR ist der Standard für Wettermeldungen, welche die Wetterbeobachtungen eines einzelnen Flughafens wiedergeben. Diese Berichte entsprechen den Anforderungen der World Meteorological Organization (WMO). Diese Wetterinformationen sammelt EUclaim und zieht sie in vielen Fällen zur Beurteilung der Anfragen heran.

Streik

Von Land zu Land vertreten Gerichte unterschiedliche Ansichten darüber, ob Streiks zu den sogenannten außergewöhnlichen Umständen zählen oder nicht.

Bisher galt jede Form von Streik in Deutschland als „außergewöhnlicher Umstand“. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jedoch am 17. April 2018 ein wegweisendes Urteil zu Ausgleichszahlungen nach Flugverspätungen und Annullierungen wegen wilden Streiks gefällt (Aktenzeichen (C-195/17)). Wilde Streiks, also arbeits- und tarifrechtlich nicht legitimierte Arbeitsniederlegungen, gelten seitdem nicht mehr in jedem Fall als „außergewöhnlicher Umstand“. Jedenfalls wenn der („wilde“) Streik durch eine Entscheidung der Airline selbst ausgelöst wurde, die zu den gewöhnlichen wirtschaftlichen Maßnahmen von Unternehmen zählt, kann von einem „außergewöhnlichen Umstand“ keine Rede mehr sein. Wir erwarten, dass die deutschen Gerichte diese neue Rechtsprechung des EuGH übernehmen werden.

Im Übrigen sind allerdings noch viele besondere Fälle ungeklärt. Beispielsweise ist offen, wann ein Streik fremden Personals wie Fluglotsen oder externer Piloten ein „außergewöhnlicher Umstand“ ist. Auch bei angekündigten, bzw. gewerkschaftlich organisierten Streiks des Airline-Personals gibt es noch kein Referenzurteil des EuGH. Zwar neigen die deutschen Gerichte bisher dazu, die Airlines in diesen Fällen wegen „außergewöhnlicher Umstände“ freizusprechen. Eine europaweit einheitliche Klärung durch den EuGH steht jedoch noch aus.

Vorbehaltlich der ungeklärten rechtlichen Situation nimmt EUclaim Fälle betroffener Passagiere zunächst gerne an und setzt sich auf diesem Gebiet für Verbraucherschutz und Rechtssicherheit zugunsten der Passagiere ein. Wir empfehlen Ihnen, uns zunächst mit Ihrem Fall zu beauftragen. Wir melden Ihren Anspruch umgehend mit einem Forderungsschreiben gegen die Airline an. Sobald die rechtlichen Erfolgsaussichten geklärt sind, gehen wir dann auch gerichtlich gegen die Airline vor, falls sie bis dahin nicht schon von sich aus gezahlt hat.

Terrorgefahr/politische Instabilität

Ist der Grund für die Verspätung oder Flugannullierung Terrorgefahr oder politische Instabilität, dann kann in diesem Fall die Fluggesellschaft nicht für das Flugproblem verantwortlich gemacht werden. Sie muss dem Fluggast somit keine Entschädigung zahlen. Wir analysieren täglich Millionen von Flug-, Wetter- und gesellschaftspolitischen Daten und untersuchen Ihren Fall gerne hinsichtlich der Ursache des Flugproblems.

Naturkatastrophen

Naturkatastrophen sind oft unvorhersehbar. Hierfür kann man die Fluggesellschaft nicht verantwortlich machen und somit ist Sie zu keiner Entschädigungszahlung verpflichtet.

Notlandungen

Notlandungen, wie beispielsweise bei einem medizinischen Notfall an Bord des Flugzeugs, sind ebenfalls nicht entschädigungsberechtigt.

Alles Wichtige zu außergewöhnlichen Umständen in einem Video:

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