EU-Fluggastrechte
Jetzt mit EUclaim Entschädigung sichern!
Welche Rechte haben Sie als Fluggast?
In der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 ist klar definiert, welche Entschädigung Fluggesellschaften bei Flugverspätung, Flugannullierung und Nichtbeförderung bis zu drei Jahre rückwirkend zahlen müssen. Die EU-Verordnung 261 trat 2005 in Kraft, um die Rechte des Fluggastes innerhalb der Europäischen Union zu stärken. Denn Nichtbeförderung und annullierte oder verspätete Flüge verursachen Fluggästen große Unannehmlichkeiten und sind so ein Ärgernis. Daher stehen Passagieren unter Umständen Entschädigungen von bis zu 600 Euro (im Erfolgsfall abzüglich unserer Provision in Höhe von 29 % inkl. MwSt. und 33,- € Verwaltungsgebühren pro Person) zu. Trotz eines Rechtsanspruchs, tun sich Airlines häufig schwer damit, Passagieren die ihnen zustehende Entschädigung zu zahlen. In solchen Fällen verhilft EUclaim Fluggästen zu ihrem Recht.
Hier finden Sie weitere Informationen zu:
Ihr Recht als Passagier auf finanzielle Entschädigung
In den folgenden Situationen hätten Sie als Fluggast ein Recht auf Entschädigung für den durch eine Flugverspätung erlittenen Zeitverlust:
- Ihr Flug hatte eine Verspätung von mindestens drei Stunden am Zielort.
- Ihr Flug wurde innerhalb von zwei Wochen vor Abflug annulliert.
- Sie haben Ihren Anschlussflug verpasst.
- Sie durften nicht mitfliegen.
Selbstverständlich kennen die Fluggesellschaften die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004. Entschädigungsleistungen stellen jedoch nicht kalkulierbare Verluste für die Airline dar, weswegen die Auszahlung dieser Beträge bei ihnen nicht an erster Stelle steht. Häufig wird dem geschädigten Kunden nicht geantwortet oder unrechtmäßig auf außergewöhnliche Umstände verwiesen. In diesen Fällen kommen wir ins Spiel und sorgen dafür, dass Sie erhalten, was Ihnen als Fluggast zusteht.
Europäische Fluggastrechteverodnung – Wann fällt ein Flug unter die Verordnung?
Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 ist innerhalb der Europäischen Union gültig. Sie können sich daher nur in folgenden Fällen auf sie berufen:
- Ihr Flug startet aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder
- Sie fliegen mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz in der EU hat, aus einem Nicht-EU-Staat in einen EU-Staat
Ein Beispiel: Sie fliegen mit Lufthansa von Bangkok nach Frankfurt. Sie landen mit einer Verspätung von dreieinhalb Stunden. In diesem Fall haben Sie ein Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung für den durch die Flugverspätung erlittenen Zeitverlust. Wären Sie mit der taiwanesischen Fluggesellschaft EVA Air geflogen, würde die europäischen Fluggastrechteverordnung nicht greifen – Sie hätten also keinen Entschädigungsanspruch gegen die Airline, mit der Sie geflogen sind.
Die Fluggastrechte und die Entschädigungssummen sind EU-weit geregelt
Wie hoch ist Ihr Entschädigungsanspruch laut EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004?
- Flüge mit einer Flugdistanz von bis zu 1.500 km werden mit 250 Euro pro Person bzw. Flugticket entschädigt.
- Bei Strecken zwischen 1.500 und 3.500 km muss die Fluggesellschaft 400 Euro zahlen.
- Handelt es sich jedoch um einen Langstreckenflug über 3.500 km, der zudem über die Grenzen der EU hinaus geht, so stehen dem Passagier sogar 600 Euro zu. Wichtig hierbei ist, dass die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 nur greift, wenn der Flug in der EU gestartet oder gelandet ist. Ist letzteres der Fall, so muss die Fluggesellschaft ihren Hauptsitz in der EU haben.
Entschädigungssummen gemäß EU-Verordnung
Ermitteln Sie Ihre Flugdistanz
Aber Achtung: Bei einem Flug mit einer Länge von 3.500 km oder mehr und einer Verspätung zwischen drei und vier Stunden haben Sie laut der sogenannten Sturgeon-Entscheidung ein Recht auf 50 Prozent der Entschädigung.
Wir helfen Ihnen, hier den Überblick zu behalten und prüfen für Sie ausgiebig, ob Sie Anspruch auf Entschädigung haben und wenn ja, wie hoch diese ausfällt.
Fluggastrechte bei „außergewöhnlichen Umständen“
Sollte die Fluggesellschaft beweisen können, dass der Problemflug auf einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand zurückgeht, trifft sie keine Schuld an der Verspätung. In diesen Fällen haben Sie als Fluggast kein Recht auf eine Entschädigung.
Unter außergewöhnliche Umstände fallen:
- Schlechte Wetterbedingungen
- Streik (einzelfallabhängig)
- Terrorgefahr/politische Instabilität
- Naturkatastrophen (z. B. Aschewolke)
- Notlandungen (z. B. nach medizinischen Zwischenfällen)
Ein technisches Problem am Flugzeug wird in den meisten Fällen nicht als außergewöhnlicher Umstand angesehen, Sie haben also Recht auf eine Entschädigung.
Ihr Recht auf Betreuungsleistungen
In der EU-Verordnung 261 ist festgelegt, dass Sie als Fluggast ein Recht auf eine angemessene Betreuung haben, während Sie am Flughafen warten müssen. Hierunter fällt zum Beispiel die Versorgung mit Essen und Trinken oder eine Hotelübernachtung inklusive Transfer.
Eine Ersatzbeförderung können Sie fordern, wenn Ihr Flug
- annulliert wurde,
- mind. fünf Stunden verspätet war oder
- überbucht wurde.
In all diesen Fällen haben Sie jedoch die Wahl zwischen der Ersatzbeförderung und der Rückerstattung der Kosten. Sie sind also nicht dazu verpflichtet, die angebotene Ersatzbeförderung wahrzunehmen. Sollten Sie sich dazu entscheiden, auf eigene Faust einen anderen Flug zu buchen, informieren Sie die Fluggesellschaft darüber und holen sich eine schriftliche Einwilligung der Airline. Das hilft Ihnen bei der Rückerstattung des Ticketpreises. Ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben, hängt von der Ankunftszeit am Zielort ab.
Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Entschädigung mit unserem Kalkulator. Dieser zeigt Ihnen nicht nur an, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben, sondern auch, wie hoch diese ist.
Warum benötige ich EUclaim, um meinen Anspruch durchzusetzen?
Airlines ignorieren häufig Forderungen für Ausgleichszahlungen oder weisen diese mit dem Verweis auf außergewöhnliche Umstände ab. Warum? Naja, einen Versuch ist es wert. Passagiere verfügen selten über die nötigen Informationen und Rechtsexpertise, um der Airline das Gegenteil zu beweisen.
Genau deswegen gibt es uns. Wir greifen auf die weltweit einzigartige Flugdatenbank von Lennoc Flight Intelligence zu. Hier werden täglich über 13 Millionen Flug-, Wetter- und gesellschaftspolitische Daten analysiert und ausgewertet. Sie erfahren mit wenigen Klicks, ob Sie Anspruch auf Entschädigung, gemäß Fluggastrechteverordnung, haben. Wir können genau belegen, warum Sie Anspruch haben, verfügen über die nötige Rechtsexpertise und gehen – wenn nötig – mit unseren Vertragsanwälten sogar für Sie vor Gericht. So konnten wir bereits 787.670 Passagieren helfen Ihre Fluggastrechte wahrzunehmen.
Alles Wichtige in einem Video erklärt
Weitere relevante Rechtsgrundlagen und Rechtssprechung rund um Flugpassagierrechte
Montrealer Übereinkommen
Das Übereinkommen von Montreal ist nicht nur in der EU, sondern in fast allen Ländern der Welt gültig. In Deutschland ist das Übereinkommen seit 2004 in Kraft.
Das Übereinkommen von Montreal beschreibt die Rechte von Fluggästen in Bezug auf Verletzungen, Flugprobleme wie Verspätungen und Annullierungen sowie Gepäckprobleme. Eine wichtige Ergänzung der Verordnung 261/2004 durch das Übereinkommen von Montreal besteht darin, dass Sie Anspruch auf „Betreuung“ haben, wenn Sie mehr als zwei Stunden aufgehalten werden.
Das Montrealer Übereinkommen besagt, dass die Fluggesellschaft für die Ankunft des Gepäcks verantwortlich ist und bei Verlust oder Beschädigung haftbar gemacht werden kann.
Das Sturgeon-Urteil
Die Verordnung 261/2004 betraf ursprünglich nur die Rechte von Fluggästen im Falle einer Flugannullierung.
Die Familie Sturgeon hatte eine 25-stündige Flugverspätung, die von der Fluggesellschaft Condor als „Verspätung“ und nicht als „Annullierung“ eingestuft wurde. Daher mussten sie gemäß der Verordnung 261/2004 keine Entschädigung zahlen. Die Familie Sturgeon ging gerichtlich dagegen vor.
Dies führte 2009 zum Sturgeon-Urteil, einer Ergänzung der Verordnung 261/2004, in der Ihre Rechte im Falle einer Flugverspätung und die entsprechenden Entschädigungen festgelegt sind.
Wallentin-Hermann-Urteil
Das Wallentin-Hermann-Urteil ist eine Ergänzung zur Verordnung 261/2004, die 2008 in Kraft getreten ist. Die Familie Walletin-Hermann musste aufgrund eines technischen Defekts eine Verspätung von mehr als vier Stunden hinnehmen. Die Fluggesellschaft Alitalia kam zu dem Schluss, dass es sich bei dem technischen Defekt um höhere Gewalt handelte und zahlte daher nicht die Entschädigung, auf die die Familie gemäß der Verordnung 261/2004 Anspruch hatte.
Der Europäische Gerichtshof entschied schließlich, dass ein technischer Defekt an einem Flugzeug nicht unter außergewöhnliche Umstände fällt, es sei denn, dieser Defekt ist auf einen Herstellungsfehler, Sabotage oder Terrorismus zurückzuführen.
Verordnung 889/2002
Die europäische Verordnung 889/2002 legt die Rechte von Fluggästen in Bezug auf ihr Gepäck fest. Genau wie die Verordnung 261/2004 ist sie nur gültig, wenn Sie von einem EU-Land aus oder von außerhalb der EU mit einer europäischen Fluggesellschaft geflogen sind.
Die Verordnung 889/2002 regelt Ihre Rechte bei Verlust Ihres Gepäcks und die Entschädigung, auf die Sie einen Rechtsanspruch haben.