Frau wartend am Flughafen auf Verspäteter Flug

Flugverspätung bei Geschäftsreisen?

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Die weitreichenden Folgen von Flugverspätungen für Geschäftsreisende

Nicht nur Urlauber sind von Flugverspätungen und Flugausfällen betroffen, auch Dienstreisende haben oft damit zu kämpfen. Beträgt die Verspätung mehrere Stunden oder fällt der Flug gleich ganz aus, war es das oftmals mit dem wichtigen Meeting. Der Kunde ist unzufrieden, der Chef auch und den Ärger haben sowohl der Angestellte als auch das Unternehmen. Den Zeitverlust und die Kosten betreffen nicht nur Ihr Unternehmen, das neue Termine für Sie ansetzen muss oder bestimmte Umsätze nicht realisieren konnte, sondern auch Sie persönlich, da Sie eventuell ein zweites Mal in Richtung Rom oder Berlin aufbrechen müssen. In einem solchen Fall haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung von bis zu 600 €.

Die Entschädigung steht dem Geschäftsreisenden zu

Sehr wahrscheinlich hat Ihr Arbeitgeber die Geschäftsreise bezahlt und die Tickets über Ihr Unternehmen abgerechnet. Doch wussten Sie schon, dass Sie als Arbeitnehmer in der Regel dennoch Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung haben? Da Entschädigungsansprüche nach Flugverspätungen und Flugannullierungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 dem Fluggast selbst zustehen, erhalten Sie als Arbeitnehmer den fälligen Entschädigungsbetrag für den erlittenen Zeitverlust. Schließlich waren Sie es, der am Flughafen warten musste. Doch die Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist, (wenn dieser zum Beispiel über ein Firmenportal gebucht wurde).

Außerdem haben Sie selbstverständlich ein Recht auf Versorgungsleistungen, die von der Länge der Verspätung und der Flugdistanz abhängig sind.

Die Höhe der Entschädigung bei Geschäftsreisen

Auch bei Geschäftsreisen berechnet sich die Entschädigung auf Basis der Flugstrecke und der Dauer der Verspätung, und nicht, wie vielleicht vermutet, auf Basis des entstandenen Schadens für das Unternehmen.

Dienstreisen bis 1.500 km werden mit 250 € entschädigt, Mittelstreckenflüge mit 400 €. Fliegen Sie für Ihren Geschäftstermin mehr als 3.500 km und liegen Abflug- oder Ankunftsort außerhalb der EU, haben Sie Anspruch auf 600 €. Damit die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 greift, muss die Fluggesellschaft ihren Hauptsitz in der EU haben, wenn der Flieger lediglich in der EU landet.

Entschädigungssummen gemäß EU-Verordnung

Flugdistanz Höhe Entschädigung Tuifly

Achtung: Sollte es sich um einen Langstreckenflug von mindestens 3.500 km handeln und sind Sie zwischen drei und vier Stunden später an Ihrem Ziel ankommen, so beträgt die Entschädigung 300 €. Gemäß der sogenannten Sturgeon-Entscheidung wurde festgelegt, dass hier der Anspruch 50 Prozent der Entschädigung beträgt. Wir prüfen Ihren Flug hinsichtlich dieser Sonderregelungen.

Möchten Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen und sich nicht lange mit Fluggesellschaften auseinandersetzen – bei nur geringen Erfolgsaussichten? Wir helfen Ihnen gerne und sorgen mit Erfolg dafür, dass Sie erhalten, was Ihnen zusteht.

Wie sieht es mit Ansprüchen für den Arbeitgeber aus?

Viele Unternehmen regeln Entschädigungsansprüche ihrer Mitarbeiter intern, zum Beispiel im Arbeitsvertrag. Hierin wird festgehalten, dass die Ausgleichsleistungen an den Arbeitgeber gehen. In diesem Fall können Sie sich als Arbeitgeber selbstverständlich auch an uns wenden, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Darüber hinaus kann das Unternehmen einen Schadensersatz von der Fluggesellschaft fordern. Diese Regelung liegt dem Montrealer Übereinkommen zugrunde. Der Arbeitgeber muss hierfür detailliert belegen können, welcher Schaden entstanden ist. Eine Pauschalentschädigung gibt es hierbei nicht.

„Außergewöhnliche Umstände“ befreien die Airline von Entschädigungsleistungen

Nicht immer kann die Fluggesellschaft für die Flugverspätung oder Annullierung verantwortlich gemacht werden. Wenn die Airline keine Schuld trägt, dann ist sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Ihnen eine Ausgleichszahlung zu zahlen. In diesen Fällen liegen sogenannte außergewöhnliche Umstände vor. Dazu zählen:

  • Schlechte Wetterbedingungen
  • Streik (einzelfallabhängig)
  • Terrorgefahr/politische Instabilität
  • Naturkatastrophen (z. B. Aschewolke)
  • Notlandungen (z. B. nach medizinischen Zwischenfällen)

„Außergewöhnliche Umstände“ befreien die Airline von Entschädigungsleistungen

Nicht immer kann die Fluggesellschaft für die Flugverspätung oder Annullierung verantwortlich gemacht werden. Wenn die Airline keine Schuld trägt, dann ist sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Ihnen eine Ausgleichszahlung zu zahlen. In diesen Fällen liegen sogenannte außergewöhnliche Umstände vor. Dazu zählen:

  • Schlechte Wetterbedingungen
  • Streik (einzelfallabhängig)
  • Terrorgefahr/politische Instabilität
  • Naturkatastrophen (z. B. Aschewolke)
  • Notlandungen (z. B. nach medizinischen Zwischenfällen)

Gerne prüfen wir für Sie, ob auch Ihr Flug von einem dieser Umstände betroffen ist. Geben Sie einfach Ihre Flugdaten in unseren Kalkulator ein. Sie erfahren in Sekundenschnelle, ob Sie anspruchsberechtigt sind und wenn ja, wie hoch Ihre Entschädigung ausfällt.

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