Technischer Defekt kein außergewöhnlicher Umstand

Ein technischer Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand, wie das Gericht entschieden hat. Passagiere haben daher unter Umständen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Flug verspätet war oder annulliert wurde.
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Anspruch auf Entschädigung bei einem technischen Defekt

Am 7. Februar 2013 hat das niederländische Gericht in Haarlem in einem Verfahren gegen die Fluggesellschaft Transavia geurteilt. Die Fluggesellschaft hat als Grund für die Verspätung einen technischen Defekt angegeben. Das Flugzeug war bereits zum Start freigegeben. Nachdem das Flugzeug vom Gate weggerollt ist, wurde der technische Defekt entdeckt und ist Transavia zum Gate zurückgekehrt.  Dies sei ein außergewöhnlicher Umstand, aufgrund dessen die Fluggesellschaft der Ansicht ist, es müsse kein Ausgleichsanspruch an die Passagiere gezahlt werden. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass dieser Defekt kein außergewöhnlicher Umstand ist und hat den Ausgleichsanspruch den Flugreisenden zugesprochen.

Das Gericht hat weiterhin angegeben, dass dieses Urteil als Leitfaden für zukünftige Fälle bezüglich technische Defekte gilt. Es ist nicht relevant, wann der technische Defekt entdeckt wird. Selbstverständlich müssen alle Klagen individuell beurteilt werden.

 

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