Fluggastrechte beim BGH: Mündliche Verhandlung zur Reichweite von entlastenden Umständen
Heute hat der Bundesgerichtshof (BGH) über einen von uns betreuten Fall verhandelt. Gegenstand des Revisionsverfahrens war die umstrittene Rechtsfrage, ob außergewöhnliche Umstände, die sich auf einem Vorflug ereignet haben, auch hinsichtlich nachfolgender Flüge als Entlastungsgrund angeführt werden können.Heute hat der Bundesgerichtshof (BGH) über einen von uns betreuten Fall verhandelt. Gegenstand des Revisionsverfahrens war die umstrittene Rechtsfrage, ob außergewöhnliche Umstände, die sich auf einem Vorflug ereignet haben, auch hinsichtlich nachfolgender Flüge als Entlastungsgrund angeführt werden können.
Im konkreten Fall streikten in Griechenland die Fluglotsen. Dies wäre für unsere Kunden eigentlich kein Grund zur Sorge gewesen, denn diese wollten von Stuttgart nach Palma de Mallorca fliegen. Da die Luftfahrtgesellschaft (Tuifly) ihre Flüge jedoch im sogenannten Umlaufverfahren durchführt, bei der ein Flugzeug mehrere verschiedene Orte nacheinander anfliegt, war die für den Flug unserer Kunden eingeplante Maschine von dem Streik in Griechenland betroffen. Die Verspätung dieser Maschine konnte dann nicht mehr aufgeholt werden, so dass auch der Flug unserer Kunden nach Mallorca mit mehr als dreistündiger Verspätung stattfand.
Streik ein außergewöhnlicher Umstand
Bei einem Streik handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in früheren Verfahren entschieden. Ob eine Luftfahrtgesellschaft sich jedoch auch dann auf einen solchen außergewöhnlichen Umstand berufen kann, wenn dieser sich nur aufgrund deren Umlaufplanung auf spätere Flüge auswirkt, hat der Bundesgerichtshof nun zu klären, sofern er sich hierzu befugt sieht. Da es sich hierbei nämlich in erster Linie um eine europarechtliche Fragestellung handelt, müsste die Rechtsfrage daher eigentlich dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden.
BGH: Entscheidung noch heute
Die Entscheidung des BGH in dieser Sache wurde noch für heute angekündigt. Dem Verlauf der mündlichen Verhandlung nach, ist zu erwarten, dass der BGH die Rechtsfrage nicht dem europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorlegen wird und das Verfahren zu Gunsten der Fluggesellschaften entscheiden wird. Vor dem in flugastrechtlichen Fragen verbraucherfreundlicheren EuGH stünden die Chancen auf einen positiven Richterspruch wohl deutlich höher.
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