Entschädigung bei Reisemängeln – Frankfurter Tabelle

Sie haben eine Pauschalreise gebucht, waren aber mit dieser und den darin enthaltenen Leistungen nicht zufrieden? Dann können Sie von Ihren Passagierrechten Gebrauch machen und nach Ihrer Rückkehr eine Entschädigung verlangen. Die sogenannte Frankfurter Tabelle dient dabei als Orientierung, was Ihnen bei Reisemängeln zusteht.
Ein wunderschöner Blick auf das Meer

Frankfurter Tabelle als Orientierungshilfe

Bereits in den 1980er Jahren wurde diese Übersichtsliste vom Landgericht Frankfurt entwickelt und dient seither als Anhaltspunkt für mögliche Reisepreisminderungen. Ziel war es, das Reiserecht verständlicher und transparenter zu machen. Die Tabelle unterscheidet vier Kategorien: Unterkunft, Verpflegung, Transport zum Reiseziel und sonstige Mängel. Jede Gruppe beinhaltet mehrere Unterpunkte, die einen bestimmten Prozentsatz an Entschädigung enthalten. Sollte beispielsweise ein Flug mehr als vier Stunden Verspätung haben, bekommt der Passagier laut der Liste bis zu fünf Prozent des Gesamtreisepreises erstattet. Stuft die Airline den Reisenden in eine niedrigere Flugklasse herab, können sogar zehn bis 15 Prozent erstattet werden. Geschädigte können ihre Ansprüche jederzeit bei ihrem Reiseveranstalter geltend machen.

Frankfurter Liste: typische Reisemängel

Sollte der Veranstalter den entstandenen Schaden jedoch nicht ersetzen wollen, können Betroffene vor Gericht ziehen. Doch Vorsicht: Die Frankfurter Tabelle dient nur als Orientierung und ist nicht vor allen Gerichten in Deutschland verbindlich anerkannt, so dass die Entschädigung individuell berechnet wird. Außerdem ist zu beachten, dass die Frankfurter Tabelle nur bei Pauschalreisen greift.

Bei einer Flugverspätung haben Sie grundsätzlich Ansprüche gegen den Reiseveranstalter und die Fluggesellschaft. Der Reiseveranstalter kann jedoch die Entschädigungssumme, die Sie von der Airline erhalten, anrechnen, wenn Sie bei ihm die Reisepreisminderung geltend machen. Wir raten Ihnen sich im Falle einer Flugverspätung an die Fluggesellschaft zu wenden, da diese an die EU-Verordnung 261 gebunden ist und eine wesentlich höhere Entschädigung zahlen muss. Gerne helfen wir Ihnen beim Einfordern der Entschädigung.

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