Streik bei Ryanair – was Fluggäste jetzt wissen müssen
Wir erklären, was die vom Ryanair Streik betroffene Passagiere bei Flugverspätung oder Annulierung jetzt wissen müssen.
Ersatzbeförderung und Verpflegung
- Die Fluggesellschaften müssen ihren Kunden bei Ausfall eine alternative Beförderungsmöglichkeit anbieten. Das kann die Umbuchung auf einen anderen Flug oder auf Bus und Bahn sein, wenn das Ziel per Nahverkehrsmittel gut zu erreichen ist. Alternativ erhalten Fluggäste das Geld für ihr Flugticket zurück. Passagiere können die Ersatzbeförderung ablehnen, ihr Ticket stornieren und ihr Geld innerhalb von sieben Tagen von der Airline zurückbekommen.
- Sollten Passagiere am Flughafen gestrandet sein, haben sie laut EU-Verordnung einen Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen. Dazu gehören kostenloses Essen und Trinken sowie ggf. die Unterbringung in einem Hotel inklusive Transfer von und zum Flughafen. Außerdem haben sie das Recht, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder Faxe oder E-Mails zu versenden. Bietet die Airline nichts an, können Fluggäste sich selbst etwas zu essen und zu trinken kaufen und die Rechnung später bei der Airline einreichen.
- Verschiebt sich die Reise auf den nächsten Tag, müssen Airline oder Reiseveranstalter die Übernachtung in und den Transfer zu einem Hotel übernehmen.
Was sollten Passagiere am Flughafen bei einem Streik tun?
- Sich die Flugverspätung oder Annullierung schriftlich von der Fluggesellschaft bestätigen lassen
- Beweisfotos von den Anzeigentafeln machen
- Kontaktdaten mit anderen Betroffenen austauschen
- Quittungen für Essen und Trinken aufbewahren, damit die Kosten später von der Fluggesellschaft zurückerstattet werden können
Entschädigung bei Streik
Ab drei Stunden Verspätung oder bei einer Annullierung des Fluges greift die EU-Verordnung 261/2004: Je nach Flugstrecke stehen den Passagieren zwischen 250 und 600 Euro Entschädigung zu, der Ticketpreis spielt dabei keine Rolle. Allerdings brauchen Airlines bei „außergewöhnlichen Umständen“ betroffenen Passagieren keine finanzielle Entschädigung zu zahlen.
Bisher galt jede Form von Streik in Deutschland als „außergewöhnlicher Umstand“. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jedoch am 17. April 2018 ein wegweisendes Urteil zu Ausgleichszahlungen nach Flugverspätungen und Annullierungen wegen wilden Streiks gefällt (Aktenzeichen (C-195/17)). Wilde Streiks, also arbeits- und tarifrechtlich nicht legitimierte Arbeitsniederlegungen, gelten seitdem nicht mehr in jedem Fall als „außergewöhnlicher Umstand“.
Aufgrund dieses Urteils sind wir zuversichtlich, in den nächsten Monaten und Jahren die deutsche Rechtsprechung auch bei angekündigten bzw. gewerkschaftlich organisierten Streiks in Deutschland positiv zu beeinflussen und auch hier einen Entschädigungsanspruch für Fluggäste erwirken zu können. Vorbehaltlich der ungeklärten rechtlichen Situation nehmen wir daher Fälle betroffener Passagiere zunächst sehr gerne an und werden in Absprache mit unseren Rechtsanwälten in einigen Testfällen vor Gericht ziehen, wenn nötig bis zum EuGH. So möchten wir als verbraucherfreundliches Dienstleistungsunternehmen für unsere Kunden den rechtlichen Fortschritt vorantreiben.
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