Stundenlange Verspätungen und unzählige ausgefallene Flüge – der Sommerflugplan 2018 ist das Synonym für „Chaos am Himmel“. Von einem turbulenten Start in den Urlaub war auch ein Redakteur des Berliner Tagesspiegels betroffen. Bei seiner Recherche zum Thema sprach er mit den Experten von EUclaim.
Airline verweist auf außergewöhnliche Umstände
Der Berliner Journalist Michael Meisner wollte zu Beginn der Herbstferien mit Austrian Airlines über Wien nach Zagreb fliegen. Verspätet startete bereits der Check-in zum Zubringerflug, auch die Sicherheitskontrolle verlief holperig. Mit rund einer Stunde Verspätung hob die Maschine schließlich ab – Meisner und viele Mitfliegende verpassten ihren Anschluss in Wien und kamen so erst Stunden später in Zagreb an. Meisners Forderung bei der Airline auf Entschädigungszahlung wird mit dem Verweis auf außergewöhnliche Umstände abgelehnt. Der Redakteur ist empört und plant einen Beitrag zum Thema.
Wann muss die Fluggesellschaft zahlen?
Er liest von Fluggastrechten, informiert sich beim Flughafen und bei der Airline, doch leider kann ihm niemand den wahren Grund für die Verspätung seines ersten Flugs nennen – das ausschlaggebende Kriterium, wenn es um eine finanzielle Entschädigung geht. Denn: Eine Fluggesellschaft muss nur dann entschädigen, wenn sie selbst die Verantwortung für die Verspätung oder Annullierung eines Fluges trägt. „Außergewöhnliche Umstände“, also beispielsweise Naturkatastrophen, liegen nicht im Verantwortungsbereich der Airline. Meisner wendet sich an die Experten von EUclaim, um die Hintergründe seiner Flüge zu klären.
Passagiere hatten zu wenig Zeit, Flieger zu erreichen
„Die Gründe für die Verspätung des Zubringerflugs sind auch in unserer Datenbank nicht eindeutig erfasst“, sagt Pressesprecherin Rebecca Tackenberg. Folgendes kann EUclaim jedoch sagen: Die Passagiere hatten aufgrund der Verspätung des ersten Fluges nur 21 Minuten Zeit, den Anschlussflug zu erreichen – sie hätten allerdings 25 Minuten benötigt. Ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht, hängt nun davon ab, welcher der angegebenen Gründe ausschlaggebend war: Waren die Personalengpässe am Check-in Schalter Grund für die Verspätung des ersten Fluges, haben die Passagiere unter Umständen Anspruch auf Entschädigung, da dies im Verantwortungsbereich der Airline liegt. Sollten jedoch die Engpässe bei der Sicherheitskontrolle ausschlaggebend gewesen sein, dann ist die Airline nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen.
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Fall definitiv einreichen
In kniffeligen Fällen wie diesen rät EUclaim dazu, den Fall auf jeden Fall einzureichen. EUclaim verfolgt das Ganze weiter, notfalls bis vor Gericht. Während dieser Prüfung entstehen Passagieren keine Kosten. Die Zeit arbeitet außerdem für sie: Sie haben drei Jahre Zeit, ihren Fall einzureichen – mit der Zeit reichen in der Regel auch weitere Passagiere ihren Fall zur Prüfung ein. Das erhöht die Chancen, dass die wahren Gründe für die Verzögerungen ermittelt werden und eine Entscheidung über eine Entschädigungszahlung fällt.
Den kompletten Beitrag könnt ihr auf tagesspiegel.de nachlesen.
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