flughafen-streik italien

Mittwoch, 5. Februar Streik in Italien

Was bedeutet das für Ihren Flug?

Am Mittwoch, den 5. Februar, kommt es zu einem Flughafen-Streik in Italien. Mehrere Flughäfen in Italien sind betroffen, was für Reisende mit Flügen nach, von oder innerhalb des Landes zu erheblichen Einschränkungen führen kann. Die Gepäckabfertiger werden 24 Stunden lang streiken, wodurch es zu Verzögerungen und Flugausfällen kommen kann.

Betroffen sind große Flughäfen wie Rom Fiumicino, Milano Linate und 15 weitere. Wegen des Flughafen-Streiks in Italien hat ITA Airways bereits 25 Flüge gestrichen. Weitere Streichungen könnten in den nächsten Tagen folgen. Fluggästen wird daher empfohlen, ihre Fluginformationen vor der Anreise zum Flughafen genau zu überprüfen.

Wurde Ihr Flug wegen des Flughafen-Streiks Italien annulliert? In diesem Fall ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Sie umzubuchen oder Ihnen den vollen Flugpreis zu erstatten.

Beunruhigt Sie der Streik in Italien?

Haben Sie einen Flug geplant? Teilen Sie uns Ihre Flugnummer mit. Wenn es Probleme mit dem Flug gibt, helfen wir Ihnen, eine Entschädigung von bis zu 600 € zu erhalten.

Dies ist meine Flugnummer

Ausnahmen vom Streikrecht beim Flughafen-Streik Italien

Nach italienischem Recht sind bestimmte Flüge von Streikmaßnahmen ausgenommen. Flüge, die zwischen 07:00 – 10:00 Uhr und 18:00 – 21:00 Uhr starten, dürfen nicht wegen des Streiks gestrichen werden. Wenn Sie in diesen Zeitfenstern fliegen, besteht die Chance, dass Ihr Flug wie geplant stattfinden kann.

Kein Anspruch auf Entschädigung

Um Überraschungen am Flughafen zu vermeiden, sollten Sie sich rechtzeitig über den Status Ihres Fluges informieren. Entschädigungen werden in der Regel von der Fluggesellschaft gezahlt, da diese für Annullierungen und Verspätungen verantwortlich ist, die in ihrem Einflussbereich liegen.

Streiks des Flughafenpersonals liegen jedoch außerhalb ihres Einflussbereichs, so dass Sie keinen Anspruch auf Entschädigung haben. Wird Ihr Flug annulliert, haben Sie jedoch Anspruch auf Betreuungsleistungen. Denken Sie an Verpflegung und gegebenenfalls an einen Hotelaufenthalt.

Geschrieben von Fleur van Leijsen

Fleur ist Junior Marketer bei EUclaim und verbindet ihr innovatives Wissen mit ihrer Leidenschaft für Fahrgastrechte.

Mehr über Fleur
Fragen?