Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt erneut die Rechte der Flugreisende.
Auch bei außergewöhnlichen Umständen, wie z. B. die Schließung des Luftraums nach dem Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull hat die Fluggesellschaft Betreuungspflicht gegenüber den Passagieren.
Passagiere haben Anspruch auf Unterbringung, Mahlzeiten, Erfrischungen und Kommunikationsmöglichkeiten. Es gilt hier keine zeitliche oder finanzielle Begrenzung dieser Pflicht zur Betreuung. Jedoch werden nur solche Beträge erstattet, die sich als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen. Zum Beispiel keine Hotelkosten für ein 5-Sterne Hotel, wenn ein 3-Sterne Hotel ausreichend ist.
In dem Urteil des EuGH ging es um einen konkreten Fall gegen die Fluggesellschaft Ryanair. Der Flug von Faro nach Dublin wurden wegen außergewöhnliche Umstände annulliert. Eine Passagierin hatte den Billigflieger auf die Zahlung von fast EUR 1130, für die Betreuungsleistung für den Zeitraum vom 17. bis zum 24. April 2010 verklagt.
Einen Ausgleichsanspruch für die Annullierung oder Verspätung des Flugs bei außergewöhnlichen Umstände kann jedoch nicht geltend gemacht werden. Das heißt, bei solchen Umständen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Artikel discountflieger.de vom 1. Februar 2013. Zum Originalartikel.
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