Am 11. Mai 2017 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Informationspflicht im Falle einer Flugannullierung bei der Fluggesellschaft liegt.
Hintergrund des Gerichtsurteils war die Klage eines niederländischen Fluggastes, der im Jahr 2014 einen Flug von Amsterdam Schiphol nach Paramaribo (Surinam) über einen Reisevermittler gebucht hatte. Zwar hatte die Fluggesellschaft den Reisevermittler über die Annullierung des Flugs unterrichtet, jedoch nicht den Fluggast selber. Dieser erfuhr somit nicht fristgerecht von der Annullierung und forderte seine Entschädigung bei der Airline ein. Diese verwies auf die rechtzeitige Mitteilung an den Reisevermittler, doch auch dieser sah sich nicht in der Pflicht eine Entschädigungsleistung zu erbringen. Ein niederländisches Gericht brachte den Fall vor den EuGH, der in seinem gestrigen Urteil (C-302/16) schlussendlich entschied, dass das Luftfahrtunternehmen den Fluggast rechtzeitig im Falle einer Annullierung informieren muss.
Die Aussage, dass die Airline den Reisevermittler rechtzeitig informiert hat, ist somit endgültig entkräftet und die Rechte der Passagiere wurden gestärkt. Wir freuen uns über dieses verbraucherfreundliche Urteil des EuGH.
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