Coronavirus: Entschädigung bei Flugausfall?

Die Ausbreitung des Coronavirus‘ führt aktuell zu zahlreichen Flugannullierungen. Zudem verwehren immer mehr Länder Passagieren aus Deutschland die Einreise oder verhängen Quarantäne. 
Zwei Flugzeuge bei Sonnenuntergang am Himmel

Zuletzt aktualisiert am 20.03.2020

Bekomme ich bei einer Flugannullierung wegen des Coronavirus das Geld zurück?

Grundsätzlich gilt: Streicht die Fluggesellschaft einen Flug aufgrund des Coronavirus, ist sie verpflichtet, den Ticketpreis zu erstatten oder die Passagiere auf einen anderen Flug umzubuchen. Das gilt unabhängig davon, ob die Fluggäste zusätzlich einen Anspruch auf Entschädigung laut EU-Fluggastrechteverordnung haben.

Durch die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 18.03.2020 haben betroffene Passagiere mehr Wahlmöglichkeiten. Passagiere können entscheiden, ob sie lieber einen Ersatzflug haben möchten oder die Erstattung des Ticketpreises. Bei einer Buchung von Hin- und Rückflug empfiehlt die Kommission, dass nach Möglichkeit beide Flüge erstattet werden. Dies gilt in  der derzeitigen Situation als Ausnahme. In der Regel ist es nicht möglich eine gesamte Buchung ohne Kosten zu stornieren.

Bekomme ich eine Entschädigung, wenn der Flug annulliert wird?

Die aktuelle Coronavirus-Pandemie liegt außerhalb der Verantwortung der Fluggesellschaften und gilt somit als außergewöhnlicher Umstand. Flüge in Gebiete, für die das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung ausgesprochen hat, sind daher nicht entschädigungsberechtigt.

Seit Montag, den 16.03.2020 gilt in ganz Deutschland eine allgemeine Ein- und Ausreisewarnung. Viele Airlines annullieren seitdem die Flüge für die kommenden Wochen.

Laut Mitteilung der Europäischen Kommission gelten seit dem 18.03.2020 auch weitere Gründe zu den außergewöhnlichen Umständen. Beispiele hierfür sind eine Gefährdung der Crew durch Ansteckung mit dem Corona-Virus oder Annullierungen zur Vermeidung von Leerflügen und wirtschaftlichen Nachteilen durch zu geringe Nachfrage.

Normalerweise gilt, dass annullierte Flüge aufgrund wirtschaftlicher Gründen, etwa weil die Maschine nahezu leer ist, möglicherweise entschädigungsberechtigt sind. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist grundsätzlich, dass die Passagiere über den Flugausfall nicht früher als 14 Tage vor Abflug informiert wurden.

Bitte beachten Sie, dass sich durch die Änderungen der Situation auch die Aktualität dieser Informationen ändern kann. EUclaim beobachtet die Entwicklungen genau.

Kann ich meinen Flug selbst stornieren?

Wer seine Reise vorsorglich verschieben oder absagen möchte, muss die jeweilige Fluggesellschaft kontaktieren. Kostenlose Stornierungen sind unter Umständen möglich, wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Urlaubsziel vorliegt. Die Airlines müssten den Ticketpreis dann innerhalb von zwei Wochen zurückerstatten. Eine einheitliche Regelung gibt es hierzu allerdings nicht. Es kann also sein, dass der Passagier dennoch auf den Kosten sitzen bleibt. Grundsätzlich empfehlen wir aktuell nach Möglichkeit nicht einfach so von dem Flug zurückzutreten, da es sein kann, dass der Passagier das Recht auf Kostenrückerstattung verliert.

Wurde Ihre Frage nicht beantwortet? Dann lesen Sie unsere FAQ zum Thema Rechte bei Flugausfall während der Corona-Krise.

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