Handelsblatt: Droht im Sommer erneut Chaos am Himmel?
EUclaim-Datenbank zeigt Flugverspätungen an
Um eine objektive Einschätzung der Lage am Sommerhimmel 2019 zu erhalten, wendet er sich an uns und erfragt aktuelle Statistiken zu Flugverspätungen und Annullierungen. EUclaim-Flugdatenexperte Paul Vaneker kann anhand unserer Flugdatenbank exakt ermitteln, wie die Airlines es mit der Pünktlichkeit halten. Das Positive vorweg: Die Flugverzögerungen sind in diesem Jahr um rund 18 Prozent gegenüber dem Vorjahr gesunken. Bis Ende Mai gab es 12.300 gecancelte oder um mehr als drei Stunden verspätete Flüge in Deutschland.
Wiederholt sich das Chaos-Jahr 2018?
Doch von Entwarnung kann keine Rede sein. Denn 2018 war ein absolutes Chaos-Jahr mit so vielen Problemflügen wie noch nie zuvor. Vor allem im Juni wurden die Nerven von Urlaubern und Geschäftsreisenden arg strapaziert, als es jeden Tag im Schnitt 185 verspätete oder gestrichene Flüge gab. Und auch für die beginnende Sommersaison in diesem Jahr sieht EUclaim-Experte Paul Vaneker Probleme auf die Passagiere zukommen: „Wir rechnen in diesem Sommer mit vielen kurzen Verspätungen. Dadurch wird es zu deutlich mehr verpassten Anschlussflügen kommen.“
Passagierrechte bei verpasstem Anschlussflug
Für Fernreisende ist ein verpasster Anschlussflug äußerst unangenehm. Es gibt wahrhaft Schöneres als stundenlang am Gate auf den Flieger zu warten.
In vielen Fällen gibt es bei verpassten Anschlussflügen Entschädigung von der Airline – das regelt die europäische Fluggastverordnung. Wenn die Fluggesellschaft schuld daran ist, dass der erste Flug so sehr verspätet war, dass der Anschlussflug unerreichbar ist und der Ersatzflug erst mehr als drei Stunden später als geplant das Ziel erreicht, haben Reisende laut EU-Verordnung Anspruch auf bis zu 600 Euro Entschädigung. Auch wenn die Umsteigezeit von der Airline zu knapp kalkuliert wurde, besteht Anspruch auf Entschädigung. Je nach Flughafengröße gibt es hier festgelegte Transferzeiten. Wichtig ist, dass der Zubringerflug in der EU gestartet sein muss. Alternativ kann er auch außerhalb der EU gestartet, aber in der EU gelandet und von einer Airline mit Sitz in einem EU-Staat durchgeführt worden sein. In diesen Fällen gilt die EU-Fluggastrechteverordnung.