EuGH-Urteil: Treibstoff auf Startbahn ist außergewöhnlicher Umstand

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute geurteilt, dass Passagiere nicht auf Entschädigung hoffen können, wenn ihr Flug wegen Treibstoff auf der Startbahn verspätet war.
Ryanair Flugzeug von der Seite

Die Richter am EuGH sehen in dieser Situation einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand, der Airlines von der Pflicht zur Entschädigung befreit. Allerdings dürfe der ausgelaufene Treibstoff nicht von einem Flugzeug der betroffenen Airline stammen.

Gegen Ryanair geklagt

Ein belgischer Fluggast hatte geklagt, nachdem sein Ryanair-Flug von Venedig nach Charleroi (Belgien) vier Stunden Verspätung hatte. Ab einer Verspätung von drei Stunden sieht die EU-Fluggastverordnung bei Kurzstreckenflügen eine finanzielle Entschädigung von 250 Euro pro Passagier vor. Die irische Billig-Airline Ryanair begründete die Verzögerung mit außergewöhnlichen Umständen und bekam in diesem Fall nun Recht.

Rechte bei außergewöhnlichen Umständen

Passagiere, dessen Flug aufgrund eines sogenannten außergewöhnlichen Umstands verspätet war oder gestrichen wurde, haben zumindest Anspruch auf Betreuungsleistungen und gegebenenfalls einen Ersatzflug. Findet hier mehr Informationen zu außergewöhnlichen Umständen.

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