Ihr Flug wurde kurzfristig gestrichen und Sie erhalten einen passenden Ersatzflug. Leider hat dieser ebenfalls Verspätung. Hierbei ist die tatsächliche Ankunftszeit und nicht die planmäßige ausschlaggebend für die Entschädigung, so hat der BGH gestern in einem EUclaim-Fall entschieden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat gestern ein Urteil zu diesem Szenario gesprochen. Im verhandelten Fall wollten die Passagiere mit Singapore Airlines von Frankfurt über Singapur nach Sydney fliegen. Der erste Flug von Frankfurt nach Singapur wurde aber kurzfristig gestrichen. Singapore Airlines hat dementsprechend für einen Ersatzflug mit Lufthansa gesorgt. Da sich dieser Flug aber um 16 Stunden verspätete erreichten die Passagiere Sydney erst mit einer Verspätung von 23 Stunden.
Laut dem Urteil des Bundesgerichts stehen den Klägern 600 € pro Person zu. Diese Entschädigung ist von Singapore Airlines zu zahlen. Die Richter sind der Überzeugung, dass nur die Beschaffung eines Ersatzfluges nicht ausreicht, um sich der Pflicht einer planmäßigen Beförderung zu entziehen.
Zudem schließe der Bundesgerichtshof nicht aus, dass wegen der 16 stündigen Verspätungen auch Ansprüche gegen Lufthansa geltend gemacht werden können.
Die Vertragsanwälte von EUclaim haben hier einen langen Atem bewiesen. Rund zwei Jahre, nachdem das Amtsgericht Frankfurt am Main den Fall noch abgewiesen hatte, konnte den Passagieren die Entschädigung in voller Höhe ausgezahlt werden.
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