Flugausfall Coronavirus: Meistgestellte Fragen

Nach heutigem Stand, ist man nicht dazu verpflichtet einen Ersatzflug anzunehmen. Gegebenenfalls kann eine Kostenrückerstattung gefordert werden. Sollte sich die Fluggesellschaft quer stellen empfiehlt es sich, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, diese kann an der Stelle dann besser weiterhelfen.
Flugzeug am Flughafen

zuletzt aktualisiert am 30.03.2020

Mir wurde nur eine Umbuchung/ein Ersatzflug angeboten. Muss ich diese annehmen oder habe ich andere Möglichkeiten?

Nach heutigem Stand, ist man nicht dazu verpflichtet einen Ersatzflug anzunehmen. Gegebenenfalls kann eine Kostenrückerstattung gefordert werden. Sollte sich die Fluggesellschaft quer stellen empfiehlt es sich, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, diese kann an der Stelle dann besser weiterhelfen.

Mir wurde nur ein Gutschein angeboten. Kann ich auch eine Rückerstattung fordern?

Nach heutigem Stand ist man nicht verpflichtet einen Gutschein anzunehmen. Allerdings werden mittlerweile anscheinend häufiger nur noch Gutscheine angeboten. Die Bundesregierung denkt aktuell über eine Änderung der Rechtslage nach, ob eine Anpassung dahingehend erfolgt, dass auch Gutscheine statt einer Erstattung möglich sind. So lange sich hieran offiziell allerdings noch nichts geändert hat, sollte eine Rückerstattung weiter möglich sein. Sollte das nicht funktionieren, kann man eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Diese können Ihnen an der Stelle dann noch besser weiterhelfen.

Kann ich meinen Flug kostenlos selbst stornieren?

Grundsätzlich kann ein Flug zu den Bedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft storniert werden. Wenn man allerdings sicher sein möchte, das Recht auf Kostenrückerstattung nicht zu verlieren, empfehlen wir dies nicht ohne Rücksprache mit der Fluggesellschaft zu tun, beziehungsweise bei Pauschalreisen ohne Rücksprache mit dem Reiseveranstalter oder dem zuständigen Reisebüro. Insbesondere wenn der Flug erst im Sommer stattfinden soll, wo es aktuell keine Reisewarnung gibt, können andernfalls trotzdem Kosten entstehen. Da es keine einheitliche Regelung dazu gibt, ob Kosten zurück erstattet werden müssen, sollte man vor einer Stornierung am besten, unabhängig davon wann der Flug geplant ist, zunächst Rücksprache halten. Grund dafür ist, dass es sehr unterschiedlich gehandhabt werden kann und von der vertraglichen Grundlage abhängt ob bei Stornierung alle Kosten zurückerstattet werden können.

Was ist der Unterschied zwischen der Entschädigung und der Kostenrückerstattung?

Die Kostenrückerstattung stellt die Erstattung der Ticketkosten dar. Das bedeutet, dass der Kunde genau den Betrag zurückerhält, den er auch gezahlt hat. Unabhängig dieser Rückerstattung kann eine Entschädigung im Rahmen der EU-Fluggastrechteverordnung in Höhe von bis zu 600 € möglich sein. Diese ist unabhängig der Kosten für den Ticketpreis zu sehen und kann auch bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden möglich sein, bei der man keinen Anspruch auf eine Rückerstattung der Ticketkosten hätte. Zwei der Voraussetzungen für eine Entschädigung sind, dass der Passagier mit mehr als drei Stunden Verspätung am Zielort angekommen ist und keine außergewöhnlichen Umstände für die Verzögerung verantwortlich sind.

Steht mir für meine Annullierung durch die Corona-Krise eine Entschädigung im Rahmen der EU-Fluggastrechteverordnung zu?

Die Corona-Krise wird als außergewöhnlicher Umstand betrachtet, da seit Montag dem 16.03. eine allgemeine Reisewarnung für ganz Deutschland besteht. Dies liegt nicht in der Verantwortung der Fluggesellschaft und somit gelten außergewöhnliche Umstände. Ein Anspruch auf Entschädigung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung bei annullierten Flügen besteht somit nicht. Am 18.03. hat die Europäische Kommission die Begründungen für außergewöhnliche Umstände zudem erweitert. Beispiele hierfür sind eine Gefährdung der Crew durch Ansteckung mit dem Corona-Virus oder Annullierungen zur Vermeidung von Leerflügen und wirtschaftlichen Nachteilen durch zu geringe Nachfrage.

Normalerweise können Annullierungen aus wirtschaftlichen Gründen durchaus entschädigungsberechtigt sein. Zusammen aus den neuen Regelungen und der allgemeinen Reisewarnung ergibt sich, dass aktuell kaum ein Flug entschädigungsberechtigt sein wird. Anders verhält es sich mit Flügen die vor den Regulierungen stattgefunden hätten. Hier kann immer noch ein Anspruch bestehen, sofern nicht andere außergewöhnliche Umstände die Ursache waren.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich mein Geld für den stornierten Flug zurück haben möchte?

Verantwortlich ist hier immer die Fluggesellschaft, bzw. das Unternehmen wo die Reise gebucht wurde. Bei Pauschalreisen wäre dies also der Reiseveranstalter. Genau an diese sollte man sich auch wenden, um zu klären welche Möglichkeiten bestehen. Denn eine einheitliche Reglung wie mit angefallenen Kosten umgegangen werden muss, gibt es nicht und somit kann die vertragliche Grundlage entscheidend sein.

Was kann ich machen, wenn ich bei der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter niemanden erreiche?

Wenn man bei der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter niemanden erreicht, sollte man eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Beachten Sie aber bitte alle Hinweise auf der Webseite des Reiseveranstalters bzw. der Fluggesellschaften. Insbesondere wenn noch etwas Zeit bis zu Ihrer geplanten Reise besteht, kann es sein, dass Sie sich einfach noch etwas gedulden müssen, da die Veranstalter ebenfalls überlastet sind und die Reisen Schritt für Schritt abarbeiten. Wenn Sie sich unsicher sind, nehmen Sie am besten eine Rechtsberatung in Anspruch, die kennen sich bestens mit allen Fristen sowie mit Ihren Rechten aus und werden Ihnen sagen können, wann weitere Schritte eingeleitet werden sollten.

Mein Flug der während der Einreisebeschränkung lag, wurde bereits vor der Restriktion gestrichen. Ändert dies etwas an den „außergewöhnlichen Umständen“?

Hier muss man sich jeden Fall einzeln anschauen. Es kann sein, dass die Restriktion dann nicht in Deutschland lag, sondern im Reiseland selber. Auch dann kann die Fluggesellschaft nicht verantwortlich gemacht werden. Wenn es zu dem Zeitpunkt keinerlei Restriktionen gab, der Flug aber später ohnehin hätte gestrichen werden müssen, ist unklar wie die Rechtsprechung dazu aussehen wird. Wir rechnen allerdings damit, dass dennoch außergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden können.

Muss die Fluggesellschaft für zusätzlich anfallene Kosten aufkommen?

Am 18.03. hat die EU Kommission Richtlinien zum Umgang mit Passagier-Rechten in der Corona-Krise herausgegeben. Demnach sind die Fluggesellschaften nicht von den Betreuungsleistungen befreit und müssen für die Betreuung bei Annullierungen und Verspätungen weiterhin Sorge tragen. Demnach, sollten angefallene Kosten, sofern sie in angemessenem Umfang erfolgt sind, von der Fluggesellschaft übernommen werden.

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