Urteil: Gewitter sind keine außergewöhnlichen Umstände
Im konkreten Fall landete ein Fluggast aus Wien satte 21 Stunden später als geplant am Zielort Singapur, da er seinen Anschlussflug in Frankfurt verpasste. Die betroffene Fluggesellschaft schob die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände: Ein Gewitter in Wien habe das Auftanken der Maschine unmöglich gemacht. Eine Entschädigung für seine Strapazen, die der Passagier einforderte, wurde seitens der Airline abgelehnt. Der Fall landete vor Gericht.
Entschädigung auch bei Gewitter
Denn Fluggesellschaften erklären bei Verspätungen und Annullierungen gerne, es habe außergewöhnliche Umstände gegeben, für die sie nicht haftbar gemacht werden können. Dazu gehören etwa Streiks, Vulkanausbrüche oder schwere Unwetter. In diesen Fällen haben Passagiere keinen Anspruch auf Entschädigung.
Fluggast steht Entschädigung zu
Das Amtsgericht Köln entschied in seinem Urteil (Az. 114 C 208/15), dass dem Fluggast sehr wohl eine Entschädigung in voller Höhe von 600 Euro zusteht. Begründung: Gewitter sind kein außergewöhnliches Wetterphänomen. Sie kommen so häufig vor, dass Airlinesmit dem Aufkommen von Blitz und Donner rechnen und gegebenenfalls Vorkehrungen für einen planmäßigen Ablauf des Flugverkehrs treffen müssten.
Wetter ist nicht gleich Wetter
Allerdings ist Wetter nicht gleich Wetter und Unwetter nicht gleich Unwetter. Im Juni schränkte die Deutsche Flugsicherung den Betrieb auf dem Frankfurter Flughafen wegen anhaltendem Starkgewitter ein. Ein paar Tage vorher unterbrach der Airport seine Vorfeld-Abfertigung zum Schutz des Personals: Ein Mitarbeiter wurde wenige Tage zuvor von einem Blitz getroffen. Bei beiden Beispielen konnten Airlines berechtigterweise auf außergewöhnliche Umstände verweisen. Doch viele Fluggesellschaften nutzen das schlechte Wetter eben auch als Ausrede: EUclaim wertet deswegen täglich mehr als 13 Millionen relevante Flugdaten aus. Dazu gehören auch die Wetterdaten an den Flughäfen. So kann EUclaim lückenlos nachvollziehen, ob ein Flug tatsächlich wegen Unwetter zu spät oder gar nicht startete oder ob sich die Airline nur eine billige Ausrede für ihr eigenes Verschulden gesucht hat.