Urteil: Gewitter sind keine außergewöhnlichen Umstände
4. November 2016
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Der Herbst zeigt uns gerne mal die kalte Schulter: Stürme, Gewitter und Starkregen können einem schnell die Laune verhageln. Auch Airlines geben dem Wetter gerne Schuld – zumindest verweisen sie bei Verspätungen oder Flugausfällen häufig auf witterungsbedingte Umstände und verweigern eine Entschädigung für die Passagiere. Die Richter am Kölner Amtsgericht meinen dazu: Mit Gewittern müssen Fluggesellschaften jederzeit rechnen.
Im konkreten Fall landete ein Fluggast aus Wien satte 21 Stunden später als geplant am Zielort Singapur, da er seinen Anschlussflug in Frankfurt verpasste. Die betroffene Fluggesellschaft schob die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände: Ein Gewitter in Wien habe das Auftanken der Maschine unmöglich gemacht. Eine Entschädigung für seine Strapazen, die der Passagier einforderte, wurde seitens der Airline abgelehnt. Der Fall landete vor Gericht.
Entschädigung auch bei Gewitter
Denn Fluggesellschaften erklären bei Verspätungen und Annullierungen gerne, es habe außergewöhnliche Umstände gegeben, für die sie nicht haftbar gemacht werden können. Dazu gehören etwa Streiks, Vulkanausbrüche oder schwere Unwetter. In diesen Fällen haben Passagiere keinen Anspruch auf Entschädigung.
Fluggast steht Entschädigung zu
Das Amtsgericht Köln entschied in seinem Urteil (Az. 114 C 208/15), dass dem Fluggast sehr wohl eine Entschädigung in voller Höhe von 600 Euro zusteht. Begründung: Gewitter sind kein außergewöhnliches Wetterphänomen. Sie kommen so häufig vor, dass Airlinesmit dem Aufkommen von Blitz und Donner rechnen und gegebenenfalls Vorkehrungen für einen planmäßigen Ablauf des Flugverkehrs treffen müssten.
Wetter ist nicht gleich Wetter
Allerdings ist Wetter nicht gleich Wetter und Unwetter nicht gleich Unwetter. Im Juni schränkte die Deutsche Flugsicherung den Betrieb auf dem Frankfurter Flughafen wegen anhaltendem Starkgewitter ein. Ein paar Tage vorher unterbrach der Airport seine Vorfeld-Abfertigung zum Schutz des Personals: Ein Mitarbeiter wurde wenige Tage zuvor von einem Blitz getroffen. Bei beiden Beispielen konnten Airlines berechtigterweise auf außergewöhnliche Umstände verweisen. Doch viele Fluggesellschaften nutzen das schlechte Wetter eben auch als Ausrede: EUclaim wertet deswegen täglich mehr als 13 Millionen relevante Flugdaten aus. Dazu gehören auch die Wetterdaten an den Flughäfen. So kann EUclaim lückenlos nachvollziehen, ob ein Flug tatsächlich wegen Unwetter zu spät oder gar nicht startete oder ob sich die Airline nur eine billige Ausrede für ihr eigenes Verschulden gesucht hat.
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NikiL
Wie sieht es aus wenn auf der gebuchten Strecke kein Unwetter herrschte jedoch das Flugzeug am Abflughafen nicht bereit stand, da es an einem anderen Flughafen aufgrund von Unwetter nicht starten konnte.
Die deutschen Gerichte entscheiden häufig, dass die Fluggesellschaften keine Entschädigung zahlen müssen, wenn das Unwetter den direkten Vorflug betroffen hat. Pauschal sagen kann man das jedoch nicht, da es fallabhängig ist. Wir empfehlen auf Nummer sicher zu gehen und mit unserem Kalkulator den gebuchten Flug zu prüfen. Bei Fragen hilft unser Customer Care Team gerne weiter. Viele Grüße Rebecca von EUclaim
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Wie sieht es aus wenn auf der gebuchten Strecke kein Unwetter herrschte jedoch das Flugzeug am Abflughafen nicht bereit stand, da es an einem anderen Flughafen aufgrund von Unwetter nicht starten konnte.
Die deutschen Gerichte entscheiden häufig, dass die Fluggesellschaften keine Entschädigung zahlen müssen, wenn das Unwetter den direkten Vorflug betroffen hat. Pauschal sagen kann man das jedoch nicht, da es fallabhängig ist. Wir empfehlen auf Nummer sicher zu gehen und mit unserem Kalkulator den gebuchten Flug zu prüfen. Bei Fragen hilft unser Customer Care Team gerne weiter. Viele Grüße Rebecca von EUclaim