Staatsanwalt: Vogelschlag kein außergewöhnlicher Umstand
Ist ein Vogelschlag ein außergewöhnlicher Umstand und haben Fluggäste ein Recht auf Entschädigung? Ein neues Gutachten zu dieser Frage liegt dem Europäischen Gerichtshof nun vor.
Bei einem außergewöhnlichen Umstand hat die Fluggesellschaft keinen Einfluss auf die entstandene Verspätung oder Annullierung eines Fluges. Beispiele hierfür sind schlechtes Wetter, Streiks oder Terrorgefahr. Ob ein Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand bezeichnet werden kann, ist in der EU-Verordnung 261/2004 bisher nicht eindeutig geregelt. Deswegen herrscht in Europäischen Gerichten derzeit Unstimmigkeit, wie solch eine Situation zu beurteilen ist.
Man spricht von einem Vogelschlag, wenn ein Flugzeug in der Luft mit einem Vogel zusammenstößt. Sobald dies geschehen ist, hat die Fluggesellschaft die Pflicht, das Flugzeug auf mögliche Schäden zu untersuchen.
Generalstaatsanwalt spricht vor EuGH
Generalstaatsanwalt Bot hat heute seinen Rat gegenüber dem Europäischen Gerichtshof ausgesprochen. Er ist der Meinung, dass ein annullierter Flug oder eine Verspätung von mehr als drei Stunden, verursacht durch einen Zusammenstoß mit einem Vogel, nicht als außergewöhnlicher Umstand gesehen werden dürfe und Fluggäste demnach finanziell entschädigt werden müssten.
Fluggesellschaften hätten zwar keinen Einfluss auf einen möglichen Vogelschlag, aber dies gehe nun einmal einher mit der Ausübung ihrer Flugtätigkeit. Außerdem sei ein Vogelschlag bereits so gewöhnlich für die Luftfahrt, dass dieser nicht mehr als außergewöhnlich betrachtet werden könne. Alle Flugzeuge seien zudem so gebaut und getestet, dass ein Vogel, egal welcher Art oder Größe, ihnen eigentlich nichts anhaben könne. Die Robustheit eines Flugzeuges werde unter anderem durch das Abfeuern sogenannter „Chicken Guns“ getestet. Wenn ein Flugzeug diesen Test bestehe, dann müsse es auch einem Vogel standhalten. Neben den Fluggesellschaften nähmen aber auch Flughäfen Rücksicht auf einen möglichen Vogelschlag. Verschiedene Mittel würden eingesetzt, um Vögel und andere Tiere von Flughäfen und Landebahnen fern zu halten.
EUclaim-Anwälte befürworten Änderung der Rechtsprechung
Fabienne Niemöller, EUclaim-Rechtsexpertin, äußerte sich wie folgt zu diesem Thema: „Die Meinung des Generalstaatsanwalts ist im Einklang mit der EU-Verordnung 261/2004 und dient dem Schutz von Fluggästen. Seine Sicht hätte allerdings eine tiefgreifende Veränderung der Niederländischen Rechtsprechung zur Folge. Meines Erachtens aber vollkommen zurecht: ein Vogelschlag wurde in der Vergangenheit viel zu voreilig als außergewöhnlicher Umstand betrachtet.“
Auswirkungen für Sie als Fluggast
Zum jetzigen Zeitpunkt verändert sich noch nichts an Ihren Rechten als Flugzeugpassagier. Das Fazit von Generalstaatsanwalt Bot ist nur ein Rat an den Europäischen Gerichtshof, der sich nun mit dieser Vorlagefrage beschäftigen wird. Einfluss auf Ihre Rechte als Fluggast wird diese Situation erst haben, wenn der Europäische Gerichtshof ein Urteil gesprochen hat. Wir halten Sie über diese Entwicklungen selbstverständlich auf dem Laufenden.
[oneline_calc text="Sind Sie sich unsicher ob Ihr Flugproblem als außergewöhnlicher Umstand gilt?" button_text="Prüfen" calc_url="claimcalculator" align="center" weight="bold"]
Wir werden Ihre Nachricht innerhalb von drei Arbeitstagen beantworten.
Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien, die für den Betrieb der Website erforderlich sind. Da wir Ihre Privatsphäre respektieren und die Benutzerfreundlichkeit Ihres Besuchs auf unserer Website verbessern möchten, halten wir es für wichtig, dass Sie wissen, wie und warum diese Cookies verwendet werden. Lesen Sie unsere komplette Cookie-Erklärung hier.
Meine Einstellungen:
Funktionelle Cookies & Analytische Cookies (notwendig):Diese Cookies sind für das Funktionieren der Website notwendig. Beispiele hierfür sind Cookies für das Einloggen in Ihre Online-Portal und das Chatten mit unseren Mitarbeitern. Die analytischen Cookies werden zum Sammeln begrenzter, anonymisierter Daten mittels Google Analytics verwendet, wie z. B. die Besucherzahl auf der Website.
Marketing-Cookies (optional):Google Analytics sammelt anonyme Daten über das Surfverhalten. So können wir sehen, wie die Besucher die Website nutzen, und die Website verbessern. Diese Cookies werden auch verwendet, um Werbung von EUclaim auf Websites Dritter zu zeigen.