Eigentlich ist die Sachlage klar: Im Falle eines verpassten Anschlussflugs ist für eine mögliche Ausgleichszahlung die Verspätung bei Ankunft am Flugziel maßgeblich, nicht die tatsächliche Verspätung des Zubringerfliegers. Ein interessanter Fall liegt nun beim Europäischen Gerichtshof.
Der konkrete Fall lautet so: Eine vierköpfige Familie hatte über einen Reiseveranstalter eine Pauschalreise von Hamburg nach Fuerteventura mit Umstieg in Las Palmas gebucht. Der erste Flug war jedoch verspätet, die Familie verpasste den Anschlussflieger einer anderen Airline und kam 14 Stunden später als geplant auf der Kanaren-Insel an.
EU-Verordnung bei verpassten Anschlussflügen
Die Hamburger forderten unter Bezugnahme auf die EU-Fluggastrechteverordnung bei der Airline des ersten Flugs Entschädigung ein. Die Verordnung besagt, dass ein Fluggast, der nach einem verpassten Anschlussflug später als drei Stunden am Flugziel ankommt, ein Recht auf Schadenersatz hat – egal, wie lang die tatsächliche Verspätung des Zubringerfliegers war. Die Airline verweigerte dennoch die Zahlung, der Fall ging vor Gericht und wird nun pikant.
EuGH muss nun entscheiden
Als Flugziel gilt laut Gericht der Ort auf dem Flugschein. Die Airline des verspäteten Zubringerflugs beruft sich darauf, aufgrund der Buchung durch einen Reiseveranstalter keinen Flugschein über beide Flüge ausgegeben zu haben und deshalb nicht entschädigen zu müssen. Nun soll der Europäische Gerichtshof klären, ob ein Entschädigungsanspruch voraussetzt, dass die Fluggesellschaft, die die Verspätung verursacht, einen Flugschein für beide Flüge ausgegeben hat. EUclaim verfolgt das Thema für seine Kunden natürlich weiter!
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