Am 19. November 2009 hat der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass Passagier bei einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden auch Anspruch auf eine finanzielle Ausgleichsleistung gemäß der EG Verordnung 261/2004 haben.
EUclaim hat die Beschwerde bei der Fluggesellschaft easyJet eingereicht. Diese hat jedoch die Beschwerde abgelehnt mit der Begründung, dass Passagiere bei Verspätung kein Anspruch auf eine finanzielle Ausgleichsleistung haben. Das Urteil des Europäischen Gerichtshof wäre eine Vorabentscheidung und hat zur Verwirrung einer ansonsten klaren Gesetzgebung geführt. Daraufhin hat sich die Fluggesellschaft easyJet am 10. August 2010 erfolgreich an den High Court of Justice, wegen einer gerichtlichen Überprüfung der Unvereinbarkeit der Sturgeon-Entscheidung mit der EG-Verordnung 261/2004, gewandt. Bis zur endgültigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshof, welche ca. 2 Jahre dauern würde, werden alle Ansprüche bezüglich Verspätung abgelehnt.
Da die Fluggesellschaft die Beschwerde abgelehnt hat, wurde von unseren Vertragsanwälten, der Anwaltskanzlei JBB, die Klage bei Gericht eingereicht.
Am 23. Oktober 2012 hat nun der Europäische Gerichtshof im Nelson-Arrest bestätigt, dass Passagiere bei einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden Anspruch auf eine finanzielle Ausgleichsleistung haben. Dies bedeutet auch, dass bei einer Ankunftsverspätung von 3 Stunden und 1 Minute der Ausgleichsanspruch besteht.
Am 27. November 2012 hat das Landgericht Potsdam die Klage für Recht erkannt und die Fluggesellschaft verurteilt, den Ausgleichsanspruch nebst Zinsen zu zahlen.
EUclaim freut sich zusammen mit den Betroffenen über den erfolgreichen Ausgang dieses Gerichtsverfahrens.
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