EuGH: Keine Ausweitung von außergewöhnlichen Umständen

/flugverspaetung/klm/flugverspaetung/klmMit der Ausweitung von „außergewöhnlichen Umständen“ auf technische Defekte will die Airline-Lobby die Aushöhlung der Fluggastrechte vorantreiben. Heute wurden vor dem Gerichtshof der EU noch einmal die Argumente ausgetauscht – EUclaim war dabei.
Eurpäischer Gerichtshof, Fluggastrechte

Im vergangenen Jahr hatte sich in der Europäischen Union (EU) eine Initiative gebildet, die Entschädigungen bei technischen Defekten ausschließen will. Demnach sollen Fluggesellschaften bei unerwarteten Flugsicherheitsmängeln von ihrer Zahlungspflicht befreit werden, wenn sie ihre Maschinen zuvor ordnungsgemäß gewartet haben.

Heute haben die Parteien im Fall „Van der Lans gegen KLM“ vor dem Gerichtshof der EU (EuGH) ihre Standpunkte dargelegt. Neben der größten niederländischen Fluggesellschaft KLM waren dabei auch Vertreter der niederländischen Regierung zugegen. Die Regierungen von Deutschland, Italien, Großbritannien und Frankreich hatten schriftliche Stellungnahmen eingereicht.

KLM: Technische Defekte sind “unvorhersehbar”

In ihrem Statement forderte die airline-freundliche niederländische Regierung, alle technischen Defekte, die nach der so genannten Vorflugkontrolle (“pre flight check”) auftreten, als außergewöhnlich zu deklarieren. Bislang urteilen niederländische Gerichte häufig anders: nämlich zugunsten der Fluggäste.

KLM schloss sich diesem Standpunkt an. Nach Ansicht der Airline sind technische Defekte “unvorhersehbar” und sollten daher als “außergewöhnliche Umstände” gewertet werden – ohne Entschädigungsmöglichkeit für Passagiere. Außerdem könnten Zulieferer nicht für Schäden in Haftung genommen werden, da diese keine Garantien auf ihre gelieferten Teile gäben.

EU-Richter: “Unvorhersehbar” ist nicht “außergewöhnlich”

Die EU-Richter zeigten sich von dieser Argumentation unbeeindruckt: Es sei der Airline doch bekannt, dass technische Defekte gelegentlich auftreten – daher könnten diese ja nicht ganz so “unvorhersehbar” sein.

Mit einer Gegenfrage brachten die EU-Richter KLM in die Defensive: Die Richter wollten wissen, wo in der EU-Fluggastrechte-Verordnung der Zusammenhang zwischen “unvorhersehbaren” und “außergewöhnlichen Umständen” beschrieben sei. Sie könnten diese Stelle nicht finden.

Auch die deutsche Regierung argumentierte im Sinne der Verbraucher: Sie hält technische Defekte, etwa auf Grund von Korrosion, nicht für außergewöhnliche Umstände.

Die endgültige Entscheidung des EuGH über die genaue Definition “außergewöhnlicher” Umstände wird voraussichtlich noch mindestens fünf Monate auf sich warten lassen. Wir von EUclaim hoffen, dass diese zugunsten der Verbraucher ausfallen wird.

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