EUclaim: Verfahren gegen TUIfly geht zum Europäischen Gerichtshof

Im Verfahren gegen TUIfly muss nun der EuGH entscheiden. Das Landgericht Hannover ersucht um Rat auf höchster Ebene.

Im März berichteten wir über den Fall Condor. Ganz ähnlich wird es nun der Fluggesellschaft TUIfly ergehen. Das Landgericht Hannover wendet sich mit der folgenden Fragestellung an den EuGH: Kann sich eine Luftfahrtgesellschaft auch auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der nicht den konkreten Flug, sondern lediglich einen Vorumlauf betraf?

Der konkrete Fall

Die Kläger waren auf den Flug X3 393 gebucht. Dieser sollte die geschädigten Fluggäste von Antalya nach München bringen. Der Flug startete mit einer Verspätung von sechs Stunden in Antalya und erreichte München mehr als sieben Stunden verspätet. Der Grund: TUIfly setzte das für den Flug eingeplante Flugzeug vorab auf der Strecke Rhodos nach Zweibrücken ein. Der Abflug verzögerte sich in Rhodos wegen eines dortigen Streiks um eine halbe Stunde.

Endlich in Zweibrücken angekommen, erhielt das Flugzeug aufgrund von Nebel keine Landeerlaubnis und musste daher in Frankfurt am Main landen. Auf die gestrandeten Passagiere aus Zweibrücken musste das Flugzeug in Frankfurt warten. Ein Bus brachte die Fluggäste von Zweibrücken nach Frankfurt, um dann endlich nach Antalya zu starten, wo die Kläger auf ihre Rückreise mit ebendiesem Flugzeug warteten.

Zu Recht fordern die Passagiere der Strecke Antalya – München nun eine Entschädigung, doch TUIfly weist die Forderung zurück und beruft sich auf die Verzögerungen bei den Vorumläufen.

Der Standpunkt von EUclaim

Besondere Wetterbedingungen wie Nebel in Zweibrücken können grundsätzlich außergewöhnliche Umstände darstellen. Ein Streik, wie der in Rhodos, gilt als außergewöhnlicher Umstand. Ist eine Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, dann können Passagiere keine Entschädigung geltend machen.

Die Fluggäste, die in Antalya über sieben Stunden lang warteten, haben jedoch sehr wohl einen Anspruch auf Entschädigung, denn etwaige Umstände, die weder den konkreten Flug, noch die konkrete Flugstrecke betreffen, können die Luftfahrtgesellschaft nicht entlasten. Schließlich beruht ja auch die Entscheidung ein Flugzeug für mehrere unterschiedliche Flugstrecken in Folge einsezusetzen auf einer bewussten Planung der Airline. Die Argumentation von TUIfly ist daher nicht legitim, da sie ihr eigenes Betriebsrisiko dem Fluggast aufbürdet.
EUclaim unterstützt die betroffenen Passagieren und ist zuversichtlich, dass der EuGH der Argumentation von TUIfly nicht folgen wird. Allerdings ist damit zu rechnen, dass TUIfly einer Entscheidung zuvorkommt und die Fluggäste entschädigt, um eine Entscheidung auf höchster Ebene zu verhindern.

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