Amtsgericht Rüsselsheim leitet Entscheidung über “außergewöhnliche Umstände” an EuGH weiter

Wie das Gericht mitteilte, muss der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun über folgende Grundsatzfrage entscheiden: Ist jegliche Beeinträchtigung der Durchführung eines geplanten Fluges durch Dritte ein außergewöhnlicher Umstand?

Der konkrete Fall

Im konkreten Fall kam die Klägerin auf einem Flug der Fluggesellschaft Condor von Düsseldorf nach Palma de Mallorca mit 14 Stunden Verspätung am Ziel an. Condor wies eine Entschädigungsforderung unter Berufung auf “außergewöhnliche Umstände” ab. Eine defekte Fluggastbrücke habe nicht mehr vollständig zurückfahren können und das Flugzeug beim zu frühen Herausziehen beschädigt.

Die Klägerin hatte vor dem Amtsgericht Rüsselsheim dagegen argumentiert: Das Herausziehen des Flugzeugs sei eine normale Tätigkeit im betrieblichen Ablauf der Fluggesellschaft und stelle somit keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Standpunkt von EUclaim

EUclaim schließt sich der Argumentation der Klägerin an: Unter “außergewöhnliche Umstände” fallen zum Beispiel extreme Wetterbedingungen und Streiks, nicht jedoch technische Komplikationen. Zwar beeinflussen Drittfirmen den Handlungsspielraum von Fluggesellschaften. Dennoch sind diese gemeinsam mit den Drittfirmen für reibungslose Arbeitsabläufe verantwortlich.

Diese Argumentation dürfte bekannt sein und es ist anzunehmen, dass Condor den Kläger entschädigt, um ein Verfahren auf europäischer Ebene zu umgehen. Aus gutem Grund: Die Fluggesellschaft wurde in der Vergangenheit wiederholt vom EuGH in die Schranken gewiesen.

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