EasyJet kann außergewöhnliche Umstände nicht beweisen

Die Fluggesellschaft hat als Grund für die Verspätung extrem schlechte Wetterbedingungen in Amsterdam angegeben. Dies sei ein außergewöhnlicher Umstand, aufgrund dessen die Fluggesellschaft der Ansicht ist, es müsse kein Ausgleichsanspruch an die Passagiere gezahlt werden. Die Fluggesellschaft beruft sich auf die Wetterdaten, die sie vom Flughafen erhalten hatte.

EUclaim konnte jedoch Wetterdaten vorlegen aus denen sich ergibt, dass zur Zeit des geplanten Abflugs keine schlechten Wetterbedingungen in Amsterdam herrschten. Darüber hinaus konnte EUclaim belegen, dass keine anderen Flüge aufgrund des schlechten Wetters annulliert oder verspätet durchgeführt wurden. Die leichten Schneefälle setzten erst Stunden später in Amsterdam ein.

Der Richter hat nun den Ausgleichsanspruch dem Flugreisenden zugesprochen und dies damit begründet, dass easy Jet nicht ausreichende Beweise für die schlechten Wetterbedingungen zu Zeiten des Abflugs vorgelegt hat.

Die von EUclaim vorgelegten Wetterdaten sind auch im „Do-it-yourself-Paket” enthalten, das Kunden kaufen können, um eine Beschwerde bei der Fluggesellschaft einzureichen. Dieses Urteil ist eine Bestätigung, dass das niederländische Gericht diese Daten als rechtmäßigen Beweis anerkennt.

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