Drohnen am Flughafen: Rechte für Passagiere
Flugverbotszonen für Drohnen
Für viele Deutsche sind Drohnen nicht mehr aus ihrer Freizeit wegzudenken: Für wenige Hundert Euro kann jeder zum Hobby-Piloten werden und spektakuläre Aufnahmen aus der Luft schießen. Doch wer eine Drohne über dem Start- und Landebereich eines Flughafens benutzt, verstößt rechtlich gegen die sogenannten Flugverbotszonen. Im schlimmsten Fall droht ihm sogar eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Zurecht: Der unbedarfte Umgang mit den Fluggeräten kann gefährlich werden.
Drohnen gefährden zunehmend den Flugverkehr
Schon ein sogenannter Vogelschlag, also eine Kollision zwischen einem Flugzeug und beispielsweise einem Raubvogel, kann zu einer Notlandung einer Passagiermaschine führen – Drohnen sind jedoch deutlich schwerer als ein Vogel und damit potenziell noch gefährlicher. Ein weiteres Problem: Drohnen sind für die Flugsicherung auf dem Radar nicht zu erkennen. Piloten werden daher von den Fluggeräten überrascht und können ihnen kaum ausweichen. Die Flugsicherung hat also gar keine andere Wahl, als den Flugverkehr einzustellen, sobald eine Drohne gesichtet wird. Erst im Dezember 2018 beispielsweise musste der Flughafen Gatwick über mehrere Tage hinweg immer wieder gesperrt werden, weil Unbekannte Drohnen über den Flughafen steuerten. Zehntausende Reisende strandeten. Auch der Frankfurter Flughafen war im Frühjahr 2019 immer wieder von Zwischenfällen mit den unbemannten Flugobjekten betroffen.
Entschädigung nein, Betreuungsleistungen ja
Doch auch wenn das für die betroffenen Fluggäste mehr als ärgerlich ist: Eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung können sie leider nicht erwarten. Dass Dritte Drohnen über einem Flughafen steigen lassen, liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs einer Fluggesellschaft. Sie muss also keine finanzielle Entschädigung zahlen. Dennoch haben Passagiere Anspruch auf Betreuungsleistungen seitens der Airline. Ab einer Wartezeit von zwei Stunden stehen ihnen beispielsweise Snacks und Getränke und kostenlose Korrespondenz zu. Bei Bedarf haben Passagiere außerdem Anspruch auf eine kostenlose Hotelübernachtung.