Schulkind steht Entschädigung zu

Der dem Fall zugrunde liegende Flug TU 647 von Frankfurt am Main nach Enfidha in Tunesien sollte am Abend des 14. Juli 2012 am Zielflughafen ankommen. Tatsächlich erreichten die Flugreisenden ihr Ziel erst mit einem Tag Verspätung am Morgen des 15. Juli. Die Klägerin eine Mutter forderte nun für sich und ihre Tochter eine Entschädigung für die unstreitige Verspätung von knapp 10 Stunden. Diese Forderung lehnte die Beklagte ab und das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Entschädigung auch des Kindes.

Das erkennende Gericht führt in seinem Urteil aus, dass sich die Beklagte ihrer Pflicht zur Zahlung der Entschädigung nicht dadurch entziehen könne, dass sie behaupte der Zeitverlust von Schuldkindern könne nicht dem von Erwachsenen gleichgestellt werden. Der Richter wies im Urteil darauf hin, dass eine erhebliche Verspätung für kindliche wie erwachsene Fluggäste gleichermaßen ein Ärgernis sei und große Unannehmlichkeiten bereite. Die Beklagte möge sich bitte in ein Kind hineinversetzten, für das Reisestress oftmals höher ausfalle als für Erwachsene, denen es regelmäßig leichter falle, sich zu beschäftigen und mit neuen unangenehmen Situationen umzugehen. Kinder seien daher womöglich sogar stärker von einer verzögerten Beförderung betroffen, als Erwachsene.

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