Zu lange Sicherheitskontrolle: Gericht stärkt Passagierrechte

Damit fällt das OLG ein wichtiges Urteil mit deutlichen Folgen: Verpasst ein Fluggast wegen einer überlangen Wartezeit an der Sicherheitskontrolle des Flughafens seinen Flug, kann er Entschädigung für entstandene Kosten des Ersatzflugs verlangen, „wenn er sich gemäß den Empfehlungen des Flughafens rechtzeitig beim Check-In eingefunden und von dort ohne erhebliche Verzögerungen die Sicherheitskontrolle aufgesucht hat“, erläutert das OHG.
Sicherheitskontrolle Flughafen

Rechtzeitig beim Check-In

Die Kläger waren im Recht, denn sie erschienen rechtzeitig am Flughafen: Laut den Empfehlungen des Frankfurter Flughafens für internationale Flüge sollten sie sich zwei Stunden vor dem Abflug zum Check-In einfinden. Die Reisenden hätten laut OLG unstreitig den Check-In bereits um 9 Uhr absolviert – die Abflugzeit war erst um 11.50 Uhr.  Vom Check-In aus hätten sie sich nach Bekanntgabe des Gates zur Sicherheitskontrolle begeben und in die Warteschlange spätestens um 10 Uhr eingereiht. Auch dies sei rechtzeitig gewesen, betont das OLG. Bis zum Ende der Boardingzeit blieben um 10 Uhr noch 90 Minuten. Laut den Richtern gebe es keine Hinweise, dass dieser Zeitraum nicht reicht.

Nach Empfehlungen gerichtet

Das Gericht stellte fest, dass die Wartezeit zur Gepäck- und Personenkontrolle dazu führte, dass die Kläger ihren Flug verpassten. Die Kläger müssten sich zwar grundsätzlich auf die Kontrolle und deren Dauer, die erhebliche Zeit in Anspruch nehmen könne, von vornherein einstellen. „Ein Fluggast muss sich aber nicht auf eine beliebige Dauer einstellen, sondern darf sich nach den Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder Vorgaben der Fluggesellschaft richten“, unterstreicht das OLG.

Die Bundesrepublik Deutschland muss nun in den Urlauberinnen Entschädigung für Ersatztickets und die zusätzliche Übernachtung zahlen, bereits das Landesgericht Frankfurt hatte in gleicher Weise entschieden. Die Entscheidung des Berufungsverfahrens ist nicht anfechtbar.

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