"Maschine überbucht" – mit dieser Begründung werden regelmäßig Fluggäste trotz gültigen Tickets von Flügen ausgeschlossen. Zu Unrecht: In diesem Fall steht abgewiesenen Passagieren eine Entschädigung zu.
Wie "Die Welt" gestern in ihrer Online-Ausgabe berichtete, sei es ebenfalls nicht rechtens, Fluggästen den Mitflug zu verweigern, die beim Einchecken ihre beim Ticketkauf genutzte Kreditkarte nicht vorweisen können.
In solchen Fällen könnten sich Betroffene an Verbraucherschutz-Plattformen wie EUclaim wenden. Diese unterstützen Passagiere dabei, ihre Ausgleichsansprüche gegenüber den Fluglinien durchzusetzen.
Keine Entschädigung bei Zuspätkommen am Check-in
Anders sieht die Sache der Zeitung zufolge aus, wenn Passagiere zu spät zum Abfertigungsschalter kommen: In diesem Fall gehe der Anspruch auf das Ticket in der Regel verloren – selbst wenn die Verspätung den Sicherheitskontrollen am Flughafen geschuldet ist.
Bei anderen Fällen sei im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Entschädigung vorliegt – etwa wenn Fluggäste ansteckende Krankheiten haben, betrunken randalieren oder ein fehlerhaftes Visum mit sich führen.
Sie wollen wissen, ob Ihnen eine Entschädigung zusteht? Auf www.EUclaim.de können Sie unverbindlich und kostenlos prüfen, ob Sie einen Anspruch haben.
Auch "Süddeutsche" berichtet über EUclaim
Auch das Online-Portal der Süddeutsche Zeitung berichtete gestern über EUclaim. In ihrem Artikel beschreibt die Zeitung, wie Fluggäste zu ihrem Recht kommen, wenn Flüge verspätet sind oder gar nicht erst abheben, aber die Fluggesellschaft eine Entschädigung verweigert. Zu Wort kommt darin auch EUclaim-Geschäftsführer Jan Rameken.
Hier geht es zu den vollständigen Artikeln:
"Wenn Passagiere trotz Ticket nicht fliegen dürfen" (Die Welt vom 26.02.2014)
"So kommen Fluggäste zu ihrem Recht" (Süddeutsche.de vom 26.02.2014)
Bildquelle: Pixabay
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