Medienberichten zufolge stellt laut einem Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein wilder Streik in Form von arbeits- und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlassungen einen außergewöhnlichen Umstand dar. Das könnte bedeuten, dass Passagiere, die von den zahlreichen Flugverspätungen und Annullierungen aufgrund massenhafter Krankmeldungen von Crewmitgliedern der Airline TUIfly im Herbst 2016 betroffen waren, nicht entschädigt werden. Doch noch ist das endgültige Urteil nicht gesprochen.
Massenhafte Krankmeldungen von Crewmitgliedern
Im Oktober 2016 meldeten sich massenhaft Crewmitglieder von TUIfly krank. Über 100 Flüge wurden deswegen annulliert oder landeten mit großer Verspätung. Seitdem warten betroffene Passagiere auf ein endgültiges Urteil, darüber, ob sie für die erlittenen Flugprobleme eine Entschädigung erhalten.
Wir hoffen auf ein verbraucherfreundliches Urteil
Die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes stellt nach Meinung unserer Rechtsexperten keinen außergewöhnlichen Umstand dar, sondern ein typisches und gewöhnliches Unternehmerrisiko. Es führt daher nicht zum Wegfall der Leistungspflicht der Airline. Das ist vergleichbar mit einem technischen Ausfall eines Flugzeugs. Auch hier hat das Luftfahrtunternehmen eine Entschädigung zu tragen.
Der Generalanwalt am EuGH führt in seiner Einschätzung zudem aus, dass das vorlegende Gericht zu entscheiden habe, wie hoch die Abwesenheitsquote bei einem wilden Streik sein müsse, damit von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen sei.
Mit einer Entscheidung sei am kommenden Dienstag, den 17.04., zu rechnen.
Weitere Informationen zu Flugverspätungen von TUIfly finden Sie hier.
Wir werden Ihre Nachricht innerhalb von drei Arbeitstagen beantworten.
Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien, die für den Betrieb der Website erforderlich sind. Da wir Ihre Privatsphäre respektieren und die Benutzerfreundlichkeit Ihres Besuchs auf unserer Website verbessern möchten, halten wir es für wichtig, dass Sie wissen, wie und warum diese Cookies verwendet werden. Lesen Sie unsere komplette Cookie-Erklärung hier.
Meine Einstellungen:
Funktionelle Cookies & Analytische Cookies (notwendig):Diese Cookies sind für das Funktionieren der Website notwendig. Beispiele hierfür sind Cookies für das Einloggen in Ihre Online-Portal und das Chatten mit unseren Mitarbeitern. Die analytischen Cookies werden zum Sammeln begrenzter, anonymisierter Daten mittels Google Analytics verwendet, wie z. B. die Besucherzahl auf der Website.
Marketing-Cookies (optional):Google Analytics sammelt anonyme Daten über das Surfverhalten. So können wir sehen, wie die Besucher die Website nutzen, und die Website verbessern. Diese Cookies werden auch verwendet, um Werbung von EUclaim auf Websites Dritter zu zeigen.