Europäischer Gerichtshof (EuGH) entscheidet über Flugdistanzen

Der Europäische Gerichtshof hat am heutigen Donnerstag eine Entscheidung zum Thema des gültigen Flugabstandes getroffen. Entscheidend ist die Luftlinienentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflughafen.
Europäischer Gerichtshof

©”CJCE Luxembourg – Flags” zugeschnitten (vom Lizenz CC BY 2.0) von Cédric Puisney

Die Luftlinienentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflughafen ist entscheidend

Bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden, einer Annullierung oder einem verpassten Anschlussflug stehen Passagieren laut der EU-Verordnung 261/2004 zwischen 250 und 600 Euro zu, abhängig von der Flugdistanz.

Bei Direktflügen ist diese eindeutig festgelegt. Für Flüge bis zu 1.500 km gibt es eine Entschädigung von 250 €. Für Flüge zwischen 1.500 km und 3.500 km steht Passagieren eine Entschädigung von 400 € zu. Wenn der Flug über die Grenzen der EU hinaus geht und über 3.500 km lang ist, stehen den Fluggästen sogar 600 € zu, gemäß EU-Verordnung.

Jedoch kam in der Vergangenheit immer häufiger die Frage auf, welcher Abstand bei einem verpassten Anschlussflug gemessen wird. In dem Fall, der jetzt vom Europäischen Gerichtshof verhandelt wurde ((Rechtssache C-559/16) flogen drei Passagiere von Rom über Brüssel nach Hamburg. Insgesamt 1.656 km und Anspruch auf 400 € Entschädigung. Der Abstand zwischen Rom und Brüssel beträgt 1.173 km und zwischen Brüssel und Hamburg 483 km. Die direkte Entfernung zwischen Rom und Hamburg beträgt allerdings nur 1.326 km. Hier würde also nur eine Entschädigung von 250 € gelten.

Die Luxemburger Richter des EuGH haben jetzt entschieden: Bei einem verpassten Anschlussflug zählt die Entfernung vom Start- zum Zielflughafen. Den drei Passagieren stehen also nur 250 € zu.

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