Europäischer Gerichtshof stärkt Rechte von Fluggästen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Passagierrechte bei Flugreisen erneut gestärkt. Die Richter urteilten, dass Fluggäste auch bei verspäteten Anschlussflügen, die außerhalb Europas gestartet sind und von einer nicht-europäischen Airline durchgeführt wurden, Entschädigung erhalten können. Entscheidend sei, so die Richter am EuGH in Luxemburg, dass die Flugverbindung Gegenstand einer einzigen Buchung sei.
Im vorliegenden Fall hatten elf Flugreisende aus der Tschechischen Republik bei der Fluggesellschaft Ceske aeroline einen Flug von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok gebucht. Nachdem der erste Flug – durchgeführt von der tschechischen Ceske aerolines – planmäßig in Abu Dhabi landete, erreichte der Anschlussflug, durchgeführt von Etihad, sein Ziel mehr als acht Stunden zu spät.
Passgieren steht Entschädigung zu
Die Passagiere verklagten die tschechische Airline auf Entschädigung nach EU-Verordnung 261. Bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden stehen Passagieren zwischen 250 und 600 Euro Entschädigung zu. Die Airline zahlte nicht und begründete dies mit dem Hinweis, die Verspätung liege in der Verantwortung der anderen Fluggesellschaft.
Anschlussflug fällt unter EU-Verordnung
Dieser Ansicht widersprachen jetzt die EU-Richter. Begründung: Auch bei Anschlussflügen außerhalb der EU fällt ein Flug unter die Fluggastrechteverordnung, sofern er Teil einer einzigen Buchung sei. In diesem Fall hatten die Passagiere bei der tschechischen Airline den kompletten Flug von Prag bis Bangkok gebucht, somit sei die EU-Airline auch dann zahlungspflichtig, wenn die Verspätung durch eine andere – nicht-europäische – Airline außerhalb der EU verursacht wurde.
Die Richter am EuGH verwiesen aber darauf, dass Ceske aerolines gemäß der EU-Verordnung das Recht hat, die angefallenen Entschädigungskosten bei Etihad zurückzufordern.
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