EuGH stärkt Fluggastrechte bei Anschlussflügen
Fluggäste haben demnach auch bei Verspätungen von Anschlussflügen außerhalb der EU Anspruch auf Entschädigungen. Bisher haben Passagiere lediglich innerhalb der EU ab einer Verspätung von drei Stunden Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Deutsche klagte gegen marokkanische Airline
Im konkreten Fall hatte eine deutsche Klägerin einen Flug mit einer marokkanischen Airline von Berlin nach Casablanca und von dort weiter nach Agadir gebucht. In Casablanca konnte sie ihren Anschlussflug jedoch nicht antreten – ihr Platz war bereits an einen anderen Passagier vergeben worden. Aufgrund dieses Zwischenfalls erreichte die Passagierin ihr Urlaubsziel mit einer Verspätung von über drei Stunden.
Airline lehnte Forderung ab
Die marokkanische Airline lehnte die Entschädigungsforderung der Frau nach der EU-Verordnung 261 ab. Da es sich um einen innermarokkanischen Flug handele, greife das EU-Recht hier nicht.
Der Europäische Gerichtshof sah das anders: An dem Anspruch auf Entschädigung ändern laut den Luxemburger Richtern auch Zwischenlandungen im nichteuropäischen Ausland nichts. Einzige Voraussetzung: Der betreffende Flug muss Bestandteil einer einzigen Buchung sein und der Abflugsort innerhalb der EU liegen.