Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Grundsatzurteil eine bislang ungeklärte Reiserechtsfrage beantwortet. Es ging darum, ob es bei Flugverspätungen und -ausfällen zusätzlich zu einer Entschädigung gemäß EU-Verordnung auch Schadensersatz für entstandene Kosten geben kann.
BGH fällt Grundsatzurteil
Der für Reiserecht zuständige Senat am BGH in Karlsruhe entschied, dass es keine doppelte Entschädigung bei Flugausfällen und -verspätungen gibt. Das bedeutet konkret, dass pauschale Entschädigungszahlungen nach EU-Recht mit Schadensersatz nach nationalem Recht verrechnet werden. Wenn Reisende nach einer Annullierung oder einer mehr als dreistündigen Verspätung 250 bis 600 Euro Entschädigung erhalten, haben sie demnach nicht das Recht, Schadensersatz für zusätzlich entstandene Ausgaben zu bekommen.
Entschädigung gilt für Zusatzkosten
Hintergrund des Urteils waren zwei Rechtsstreits. In einem Fall hatte eine dreiköpfige Reisegruppe nach einer 24-stündigen Verspätung ihr Reiseziel in Namibia erst einen Tag später als geplant erreicht. Die Touristen verpassten eine vorab gebuchte Safari. Stattdessen musste die Gruppe zunächst ein Hotel in Windhoek beziehen. Für diese Hotelkosten wollten die Kläger zusätzlich zu den 600 Euro Entschädigung nach EU-Recht Schadensersatz bekommen. In einem weiteren Fall klagten Pauschalreisende, deren Flug nach Las Vegas 30 Stunden später als geplant in der Spieler-Stadt landete. Auch hier verlangten die Urlauber zusätzlich zur Entschädigung Ersatz für Hotel- und Mietwagenkosten.
EUclaim: BGH urteilt nicht im Sinne der Verbraucher
Die Flugrechtsexperten bei EUclaim sehen die Haltung der Richter am BGH kritisch. „Eine Entschädigung sollte Passagiere für die entstandenen Strapazen entschädigen. Fluggäste sollten entstandene Kosten für Hotels oder Mietwagen nicht davon bezahlen müssen“, so Tim Lamyon, Leiter von EUclaim Deutschland.
EUclaim empfiehlt betroffenen Flugreisenden, in solchen Fällen zunächst den Reiseveranstalter über die Zusatzkosten zu informieren und im ersten Schritt die Entschädigung laut EU-Verordnung 261 einzufordern.
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