EuGH stärkt Rechte von Passagieren: Ansprüche bei vorverlegten Flügen

Das Urteil des EuGH ist ein gutes Urteil für die Reisenden. Denn ihnen steht jetzt eine Ausgleichspauschale zwischen 250 und 600 Euro je nach Reisestrecke zu, falls sie nicht rechtzeitig von der Fluggesellschaft über die Verschiebung des Fluges unterrichtet werden. Hintergrund des Urteilsspruches: Ein Ein Flug gilt als „annulliert“, wenn die Airline ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt – das stellte das EuGH nun klar.
Flugzeug

Gesamtbetrag als Ausgleichszahlung

Bei einer erheblichen Vorverlegung des Fluges muss stets der Gesamtbetrag – 250 bis 600 Euro je nach Entfernung – gezahlt werden. Das Luftfahrtunternehmen hat laut EuGH nicht die Möglichkeit, die Ausgleichszahlung mit der Begründung, dass es dem Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten hat, mit der er sein Endziel ohne Verspätung habe erreichen können, um 50 Prozent zu kürzen. Aber: Wurde ein Fluggast rechtzeitig mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert, bestehen laut EU-Fluggastrechte-Verordnung bei Annullierungen keine Ansprüche auf Entschädigung.

„Schwerwiegende Unannehmlichkeiten“

Eine Vorverlegung des Abfluges um mehr als eine Stunde wertet der EuGH in seiner Urteilsbegründung als „erheblich“, denn sie könne für die Fluggäste in gleicher Weise wie eine Verspätung „zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten“ führen. Die Vorverlegung nehme den Fluggästen die Möglichkeiten, „frei über ihre Zeit zu verfügen und ihre Reise oder ihren Aufenthalt nach Maßgabe ihrer Erwartungen zu gestalten“. Eine neue Abflugzeit könne den Fluggast beispielsweise dazu zwingen, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Flug zu erreichen. Es könne sogar sein, dass er das Flugzeug nicht nehmen könne, obwohl er alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen habe, betont der EuGH.

Beleg gilt als bestätigte Buchung

Auch hier stärkt der EuGH die Fluggastrechte: Selbst wenn das vom Fluggast beauftragte Touristikunternehmen nicht den Flug gebucht hat, kann er Ansprüche gegen die Airline erheben. Denn hat der Reiseveranstalter einen Beleg über den Flug ausgestellt, gilt laut EuGH der Beleg als bestätigte Buchung. „Von dem Fluggast kann nämlich nicht verlangt werden, dass er sich Informationen über die Beziehungen zwischen dem Reiseunternehmen und dem Luftfahrtunternehmen beschafft“, begründet der EuGH. Außerdem ist die Airline verpflichtet, den Fluggast darüber zu informieren, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er eine Ausgleichszahlung verlangen kann und welche Unterlagen er beizufügen hat.

Fluggäste klagten gegen Airlines

Hintergrund des EuGH-Urteils ist, dass mehrere deutsche und österreichische Fluggäste gegen verschiedene Airlines geklagt hatten. Das Landesgericht Kornneuburg (Österreich) und das Landgericht Düsseldorf ersuchten daher den EuGH um Klarstellungen. Nach dem Urteil aus Luxemburg müssen es nationale Gerichte nun umsetzen.

Ansprüche geltend machen

EUclaim unterstützt Passagiere auch in diesem Fall, wenn sie ihre Fluggastrechte geltend machen möchten. Sie können dazu per E-Mail (info@euclaim.de) oder über den Live-Chat (Sprechblasen-Symbol unten rechts auf der Website) Kontakt aufnehmen.

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