Die Vorfreude auf den Urlaub ist schnell dahin, wenn der Flieger verspätet startet oder gleich ganz ausfällt. Auch Geschäftsreisende kennen die vielen negativen Auswirkungen, wenn es sie wider einmal viele Stunden untätig am Terminal warten und vielleicht wichtige Termine verpassen. So wird es auch den Passagieren des Delta Air Lines-Flugs von Frankfurt nach New York (DL400) gegangen sein.
Wegen einer Computerpanne verspäteten sich Anfang August hunderte Flüge der US-amerikanischen Fluggesellschaft. Viele Verbindungen mussten sogar ganz gestrichen werden. Zur Wiedergutmachung des Schadens bot die Airline den Passagieren, deren Flüge mehr als drei Stunden Verspätung hatten oder ausgefallen waren, Gutscheine im Wert von 200 US-Dollar, also umgerechnet 180 Euro, an.
Gutscheine oft Mogelpackung
Auf den ersten Blick klingt das nach einem fairen Angebot für die betroffenen beziehungsweise verhinderten Fluggäste. Doch: Gutscheine sind keine Entschädigung im Sinne der EU-Verordnung, die in diesen Fällen greift. Das scheinbar großzügige Angebot entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als Trick, um Kunden günstig abzuspeisen. Denn laut Rechtslage in der EU stehen geschädigten Passagieren finanzielle Kompensationen zwischen 250 und 600 Euro zu – je nach Streckenlänge des einfachen Flugs.
Entschädigung nach EU-Verordnung einfordern
Die Gutscheine sind meist weniger Wert. Und sie haben einen weiteren Vorteil für die Fluggesellschaften: Sie generieren automatisch eine neue Buchung. Ob dies im Sinne der entnervten Reisenden ist, denen möglicherweise der Traumurlaub in der Karibik verdorben oder der Geschäftsabschluss in New York vermasselt wurde, ist sehr fraglich. Fluggäste sollten daher ihre höheren finanziellen Ansprüche gegenüber den Airlines geltend machen. Dabei helfen zum Beispiel die Rechtsexperten von EUclaim.
Wichtig ist, dass Airlines laut EU-Verordnung 261/2004 nur entschädigen müssen, wenn sie verantwortlich für die Verzögerung oder Annullierung des Flugs sind. Bei Streiks oder Unwetter – also sogenannten außergewöhnlichen Umständen – sind die Unternehmen nicht verpflichtet, Passagieren Wiedergutmachung zu leisten.
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