Untenstehende Regeln gelten, wenn es um einen Flug geht, welcher aus einem europäischen Land abfliegt. Bei Flügen nach Europa muss der Flug von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden.
Ab einer Verspätung von zwei Stunden (abhängig von der Entfernung) hat der Passagier Anspruch auf Betreuungsleistungen. Dies bedeutet, dass die Fluggesellschaft Mahlzeiten, Erfrischungen und Kommunikationsmöglichkeiten anbieten muss. Auch eine Hotelunterbringung und Beförderung zwischen Flughafen und dem Ort der Unterbringung gehören hierzu. Falls die Fluggesellschaft vor Ort keine Betreuungsleistungen anbietet, bewahren Sie alle Belege und fordern Sie die Rückerstattung bei der Fluggesellschaft.
Ein finanzieller Ausgleichsanspruch besteht, wenn ein Flug mit einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden am Endziel ankommt. Des Weiteren besteht der finanzielle Ausgleichsanspruch bei einer Annullierung oder Umbuchung des Flugs. Auch bei einer Nichtbeförderung kann ein Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden.
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs wird durch die Entfernung des Flugs bestimmt. Bei Flügen bis 1500 km haben Sie Anspruch auf 250 EUR je Passagier. Bei Flügen zwischen 1500 und 3500 km besteht ein Anspruch von 400 EUR je Passagier. Bei Langstreckenflügen kann der Ausgleichsanspruch von 600 EUR geltend gemacht werden, falls die Ankunftsverspätung mehr als vier Stunden beträgt. Ist die Ankunftsverspätung bei einen Langstreckenflug zwischen drei und vier Stunden, gilt die 50 % Regelung und hat der Passagier nur Anspruch auf 300 EUR je Person.
Außergewöhnliche Umstände
Oben genannte Grundregeln gelten nur, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen. Unter außergewöhnliche Umstände fallen zum Beispiel schlechte Wetterbedingungen, wie dichter Nebel, Schnee oder starker Wind. Auch ein Streik der Fluglotsen, Sicherheitspersonals und Personal der Fluggesellschaft gelten als außergewöhnlich. Viele Fluggesellschaften geben als Grund außergewöhnliche Umstände an, jedoch ein technischer Defekt fällt hier nicht drunter. Lassen Sie sich dann auch nicht hiermit abwimmeln.
Selbstverständlich muss jede Situation individuell beurteilt werden, ob ein Ausgleichsanspruch besteht. Wir hoffen, dass diese Grundregeln Ihnen mehr Deutlichkeit geben.
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