Vogelschlag etc.: 3 Urteile zu außergewöhnlichen Umständen

Was fällt eigentlich alles unter "außergewöhnliche Umstände"? Ein Streik sicherlich. Aber was ist mit Bienen, Vögeln oder verstopften Toiletten? Wir haben drei Fälle unter die Lupe genommen.

Wenn "außergewöhnliche Umstände" für verspätete oder annullierte Flüge sorgen, steht Fluggästen dafür keine Entschädigung zu, zum Beispiel bei einem Streik. Was aber, wenn eine Biene einen technischen Defekt auslöst? Oder wenn Vögel für die Verspätung sorgen? Oder wenn verstopfte Toiletten im Flugzeug den Flug verhindern?

In solchen Fällen haben Fluggäste und Fluggesellschaften meist ganz unterschiedliche Auffassungen – dann entscheiden die Gerichte. Wir haben uns die Urteile zu drei kuriosen Fällen angeschaut.

Fall 1: Summ, summ, bumm – keine Entschädigung bei Bienen-Sabotage

Wenn eine Biene einen Defekt in der Technik des Flugzeugs auslöst, handelt es sich dabei grundsätzlich um einen außergewöhnlichen Umstand ohne Entschädigungsanspruch für Passagiere. So entschied das Amtsgericht Düsseldorf bei einem verspäteten Flug von Antalya nach Düsseldorf (Zz. 36 C 6837/13).

Allerdings erhielt der Kläger in diesem Fall dennoch eine Entschädigung: Denn nach Ansicht der Richter muss die Airline beweisen, dass sie alles unternommen hat, um eine Verspätung zu verhindern. Dies sei in diesem Falle nicht geschehen.

Fazit: Entschädigung? Nein (im Regelfall).

Fall 2: Verstopfung in der Toilette? Airlines müssen schnell reparieren – oder zahlen

Verstopfte Toiletten im Flugzeug sind keine außergewöhnlichen Umstände. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim hervor (Az.: 3 C 1687/11). Demnach steht den Passagieren eines Flugs von Teneriffa nach Stuttgart eine Ausgleichszahlung zu, der aus diesem Grund massiv verspätet war.

Zwar sind verstopfte Toiletten nach Ansicht der Richter meist auf unsachgemäßen Gebrauch durch Passagiere zurückzuführen. Jedoch müssten Fluggesellschaften vor Ort notwendige Geräte bereithalten, um technische Defekte wie verstopfte Toiletten reparieren zu können.

Fazit: Entschädigung? Ja.

Fall 3: Das Flugzeug hat einen Vogel? Dann gibt es Entschädigung – oder doch nicht

Als Vogelschlag bezeichnet man es, wenn ein Flugzeug mit Vögeln zusammenstößt und dadurch Schäden entstehen. Wird das Flugzeug daraufhin repariert, kann es zu Verspätungen kommen.

Vogelschlag ist ein Ereignis, das einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung begründet. „Ein Vogelschlag wirkt von außen auf den Flugverkehr ein, er ist für das Luftverkehrsunternehmen nicht vorhersehbar und auch nicht beherrschbar, urteilte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. September 2013 (BGH, Az. X ZR 160/12).

Dazu führt der Bundesgerichtshof weiter aus: „Etwa mögliche Vogelvergrämungsmaßnahmen fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens, sondern des Flughafenbetreibers.“ Allerdings muss die infolge des Vogelschlags eingetretene Verspätung oder Annullierung bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar gewesen sein. Dies bedeutet, dass die Fluglinien, soweit es ihr möglich ist, Vorsorge für das Auftreten eines Vogelschlags treffen muss.

Die Entlastung der Fluggesellschaft gilt aber nur dann, wenn der Vogelschlag den Flug direkt betrifft. Ein Vogelschlag am Flugzeug einen Tag vorher entlastet die Fluggesellschaft nicht mehr.

Fazit: Entschädigung? Grundsätzlich Nein.

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