Sicherheitskontrollen: Entschädigung bei verpasstem Flug

Wer wegen ungerechtfertigt langer Sicherheitskontrollen seinen Flug verpasst, hat Anspruch auf eine Entschädigung durch die Bundesrepublik Deutschland.

Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hervor (Az. 1 U 276/12) .Demnach müssen Fluggäste zwar allgemeine Kontrollmaßnahmen hinnehmen.

Nicht zumutbar sei es allerdings, wenn ein Fluggast aufgrund einer dreistündigen Sicherheitskontrolle seinen Flug verpasst – sofern er den Verdacht gegen sich nicht selbst zu verantworten hat.

Der konkrete Fall: Verdacht auf “gefährliches” Handgepäck

Im Juli 2011 wurde ein Flugpassagier bei der Sicherheitskontrolle am Frankfurter Flughafen mehr als drei Stunden lang aufgehalten. Der Verdacht, er habe gefährliche Gegenstände im Handgepäck versteckt, bestätigte sich jedoch nicht.

Weil der Fluggast und seine Begleitung wegen der Kontrollen ihren Flug verpassten, verklagte er die die Bundesrepublik als Dienstherrin der Bundespolizei auf die Erstattung neuer Flugtickets in Höhe von 900 Euro. Diese ging daraufhin in Berufung – zu Unrecht, wie die Frankfurter Richter befanden.

Die Begründung: Kläger trifft keine Schuld

Nach Ansicht des OLG war der Verdacht auf gefährliche Gegenstände zwar begründet. Jedoch sei dafür nicht der Reisende verantwortlich zu machen, sondern die Kontrolltechnik: Auf dem Röntgenbild hätten “Überlagerungen” einen irreführenden Eindruck erweckt.

Auch habe der Kläger keine Schuld an der erheblichen zeitlichen Verzögerung, die zum Verpassen des Fluges führte. Das Einsatzteam sei wegen der nächtlichen Abflugzeit nur in Rufbereitschaft gewesen und erst nach längerer Anfahrt am Flughafen erschienen.

Der verpasste Flug und die verfallen Tickets stellten deswegen ein “Sonderopfer” dar, für das dem Kläger eine Entschädigung zustehe. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig

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