Am 8. April 2012 sollte von Condor der Flug mit der Nummer DE 7307 von Antalya nach Düsseldorf stattfinden. Der Flug wurde jedoch erst mit einer mehr als siebenstündigen Verspätung durchgeführt. Das Luftfahrtunternehmen behauptete im gerichtlichen Verfahren, dass bei dem für diesen Flug eingeplanten Flugzeug auf einem Vorumlauf eine Fehlermeldung aufgetreten sei. Ursache dieser Fehlermeldung sei eine Biene gewesen, die ein für die Geschwindigkeitsmessung verwendetes Staurohr verstopfte.
Das Gericht hatte die Frage zu klären, ob es sich bei den von der Fluggesellschaft behaupteten Umständen um sogenannte außergewöhnliche Umstände handelt. Außergewöhnliche Umstände sind solche, die von außen kommen und nicht in der Betriebs- und Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens liegen (z.B. Terroranschläge). Außergewöhnliche Umstände entlasten das ausführende Luftfahrtunternehmen, so dass dieses keine Ausgleichzahlung gemäß Art. 7 EG-Verordnung 261/2004 leisten muss.
Das mit der Sache befasste Amtsgericht Rüsselsheim hat die Frage, ob ein „Bienenschlag“ für einen konkreten Flug einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, zwar offen gelassen, den Fluggästen dennoch die Ausgleichsleistung zugesprochen. Das Gericht stellte nämlich zutreffend darauf ab, dass sich das Luftfahrtunternehmen jedenfalls dann nicht entlasten kann, wenn der angeblich außergewöhnliche Umstand weder den konkreten noch den unmittelbar davor durchgeführten Flug betrifft. Mit anderen Worten: Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht mit Umständen entlasten, die irgendwann bei dem eingeplanten Flugzeug aufgetreten sind.
Fluggesellschaften behaupten schnell, dass außergewöhnliche Umstände verantwortlich für eine Verspätung oder Annullierung sind. Selbst wenn jedoch Umstände vorliegen, die eine Fluggesellschaft für einen konkreten Flug entlasten, heißt es nicht, dass der Fluggast eines späteren mit diesem Flugzeug geplanten Fluges keinen Anspruch hat.
Wie der beschriebene Fall zeigt, kann auch eine kleine Biene große Auswirkungen auf den gesamten Flugplan einer Fluggesellschaft haben. Dies heißt jedoch nicht, dass die Fluggesellschaft sich für nicht unmittelbar betroffene Flüge entlasten kann. Viele Gerichte sprechen den Fluggästen Ausgleichsansprüche zu, wenn der konkret gebuchte Flug nur mittelbar von außergewöhnlichen Umständen betroffen war.
Bericht von:Robert WeistRechtsanwalt bei JBB Rechtsanwälte Berlin
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