Geplante Änderung der Fluggastrechte

Am Mittwoch, den 5. Februar hat das Europäische Parlament über einen Kommissionsvorschlag zur Änderung der bestehenden Fluggastrechteverordnung abgestimmt. Der Vorschlag der EU-Kommission sah eine wesentliche Verschlechterung des aktuell bestehenden Schutzniveaus vor, da hiernach unter anderem Ausgleichsansprüche erst nach einer erheblich längeren Verspätungsdauer als nach der aktuellen Rechtslage hätten gezahlt werden sollen.

Mit großer Mehrheit haben die Abgeordneten den Kommissionsvorschlag abgelehnt und sich für einen Gesetzesentwurf ausgesprochen, der auf Kurzstrecken – wie bisher auch – bereits bei Verspätungen ab drei Stunden den Fluggästen Ausgleichsansprüche zugesteht. Hierbei soll der Ausgleichsanspruch für die Kurzstrecke von bisher 250 € auf 300 € pro Fluggast erhöht werden.

Allerdings sollen die Strecken nunmehr abweichend bestimmt werden. Als Kurzstrecke gelten hiernach alle Flüge unter 3.500 km (bisher 1.500km). Mittelstreckenflüge sollen nunmehr solche zwischen 3.500 und 6.000km sein, während Langstreckenflüge mindestens 6.000 km betragen sollen. Dies stellt leider eine deutliche Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar. Als weitere Änderung der bisherigen Rechtslage soll es für Flüge mit Mittel- und Langstreckenflügen auch erst ab einer Verspätung von fünf (Mittelstreckenflüge) bzw. sieben (Langstreckenflüge) Stunden einen Ausgleichsanspruch geben. Auch dies stellt leider eine Verschlechterung gegenüber der aktuellen Rechtslage dar, da bisher bereits ab einer Flugentfernung von mehr als 1.500km und einer Verspätung von mindestens drei Stunden dem Fluggast ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 400 € und bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 km und einer Verspätung von mehr als vier Stunden ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 600 € zusteht.

Die EU-Mitgliedstaaten sollen zentrale Stellen benennen, die den geschädigten Passagieren bei Beschwerden helfen. Des Weiteren wurde eine Liste erstellt, in der klar definiert wird, was als außergewöhnlicher Umstand gilt. Dies soll der bisherigen Praxis vieler Luftfahrtgesellschaften entgegen wirken, grundsätzlich das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu behaupten. Bei außergewöhnlichen Umständen sind die Fluggesellschaften nämlich nicht verpflichtet, Ausgleichsansprüche zu zahlen. Zu diesen außergewöhnlichen Umständen zählen beispielsweise schlechte Wetterbedingungen, politische Unruhen, Krieg oder eine unvorhergesehene Schließung des Luftraums.

Nun muss sich das Parlament mit den Mitgliedstaaten über diesen Vorschlag einigen. Die neuen Regeln sollen dann schon bis zum Ende des Jahres in Kraft treten.

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