In einem weiteren von EUclaim betreuten Verfahren wurde nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) angerufen. In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Luftfahrtgesellschaft aufgrund eines Streiks ihren Flugplan umorganisiert und die für den Flug unserer Kunden eingeplante Maschine stattdessen für einen anderen (streikbetroffenen) Flug eingesetzt. Aus diesem Grund konnte der Flug unserer Kunden erst mit erheblicher Verspätung nachgeholt werden. Ohne diese anderweitige Verwendung des Flugzeugs hätte der vom Streik nicht betroffene Flug unserer Kunden jedoch pünktlich abfliegen können.
Das Landgericht Hannover (Az. 12 S 89/13) hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob sich die Luftfahrtgesellschaft auch gegenüber denjenigen Fluggästen von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung befreien kann, deren Flug erst durchgeführt wurde, nachdem alle vorherigen von außergewöhnlichen Umständen betroffene Flüge nachgeholt werden konnten.
Tragweite außergewöhnlicher Umstände
Es geht folglich um die Frage, ob ein Luftfahrtunternehmen sich auch in Bezug auf einen solchen Flug auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, dessen Verspätung auf einer bewussten Organisationsentscheidung des Luftfahrtunternehmens beruht.
EuGH: Im Zweifel für Verbraucherschutz
EUclaim ist zuversichtlich, dass der Europäische Gerichtshof diese Frage zugunsten der Fluggäste entscheiden wird. Allerdings steht zu befürchten, dass die beklagte Luftfahrtgesellschaft – wie in der Vergangenheit bereits mehrfach geschehen – wiederum eine Klärung der Rechtsfrage verhindern wird und den Anspruch anerkennt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
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