EuGH: Flugverspätung durch Schäden von Treppenfahrzeug

Verspätet sich ein Flug aufgrund einer Kollision eines Treppenfahrzeuges mit einem Flugzeug, so stehen den Fluggästen Ausgleichsansprüche in Höhe von bis zu 600,00 € gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 zu.

Mit 6 ½ Stunden Verspätung brachte der Ferienflieger Condor seine Fluggäste ans Ziel und weigerte sich die Ausgleichszahlung für die Verspätung an die Fluggäste zu leisten. Condor berief sich auf einen außergewöhnlichen Umstand: Das Flugzeug sei auf einem Vorflug durch ein Treppenfahrzeug des Flughafenbetreibers beschädigt worden. Für das Fehlverhalten des Flughafenbetreibers trage Condor nicht die Verantwortung.

Der Europäische Gerichtshof hat am 14. November 2014 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Luftfahrtunternehmen grundsätzlich für Flugverspätungen eine Ausgleichszahlung leisten muss. Eine Entlastung wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände stelle lediglich eine Ausnahme dar.

Treppenfahrzeuge oder Gangways, die es den Fluggästen ermöglichen, aus dem Flugzeug ein- und auszusteigen, werden bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt, so das Gericht. Da Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit Situationen konfrontiert seien, die sich aus dem Einsatz solcher Treppenfahrzeuge ergeben, sei eine Kollision zwischen Treppenfahrzeug und Flugzeug nicht mit einem Sabotageakt oder einer terroristischen Handlung vergleichbar, führen die Luxemburger Richter nicht ganz humorfrei in ihrem Beschluss aus. Daher stelle eine Kollision von Treppenfahrzeug und Flugzeug keinen Umstand dar, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen befreit.

Rechtsanwalt Robert Weist aus Berlin begrüßt die Entscheidung: „Fluggesellschaften versuchen Verspätungen immer wieder mit angeblich außergewöhnlichen Umständen zu begründen. Für den Fluggast ist es schwer, die Behauptungen der Fluggesellschaft sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Leider ist auch die Rechtsprechung innerhalb Deutschlands von Gericht zu Gericht nicht einheitlich, sodass eine Klärung auf europäischer Ebene sehr hilfreich ist“.

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