EU-Recht auch bei Fluggesellschaften aus Drittländern

Zu einer Tortur entwickelte sich eine Reise für drei Fluggäste. Erst mit 223-minütiger Verspätung erreichten sie nach dem Abflug in Brüssel (Belgien) mit Zwischenlandung in Newark (USA) ihr Ziel San José (USA). Auch ihr Weg zu einer Entschädigung geriet zur Tortur. Doch nun erkannte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) den Reisenden eine Ausgleichszahlung zu. Ein Urteil, das die Fluggastrechte auch außerhalb der EU stärkt.

Das Urteil war mit Spannung erwartet worden, denn diese Klage auf Ausgleichszahlung ist etwas kompliziert: Es stand die Frage im Raum, ob die US-Fluggesellschaft United Airlines überhaupt eine Ausgleichszahl gemäß der EU-Fluggastrechteordnung zahlen muss. Denn bei der United Airlines handelt es sich nicht um ein EU-Luftfahrtunternehmen und es hat auch keine Beförderungsvertrag mit den Fluggästen geschlossen – die Buchung war über die Lufthansa erfolgt. Diese Hintergründe waren für das Urteil des EuGH letztlich aber nicht ausschlaggebend waren.

Abflugort bei Urteil entscheidend

Entscheidend für das Urteil war, dass die Reise in einem EU-Land, nämlich Belgien, angetreten worden war. Unerheblich war, dass es einen Zwischenstopp in der USA gab und es erst beim zweiten Flug technische Probleme gegeben hatte. „Die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung muss nämlich im Hinblick auf den ersten Abflugort und das Endziel des Fluges beurteilt werden“, erklärt der EuGH in einer Mitteilung. Damit hat nach EU-Recht das ausführende Luftfahrtunternehmen die Entschädigung zu zahlen, selbst wenn es nicht aus der EU stammt. Das macht den Fluggast ein stückweit auch unabhängig davon, in welchem Land die Fluggesellschaft beheimatet ist, die er nutzt.

Ausführende Gesellschaft zahlt

Der EuGH stellte klar, dass grundsätzlich die ausführende Fluggesellschaft für eine Ausgleichszahlung herangezogen werden kann. Das Luftfahrtunternehmen, das „die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung der Flugroute eingeschlossen – ist nämlich das ausführende Luftfahrtunternehmen“. Das war bei den United Airlines der Fall – selbst wenn der Flug bei der Lufthansa gebucht worden war.

EU-Fluggastrechteverordnung: Bis zu 600 Euro Ausgleichszahlung

Nach diesem Urteil erhalten die drei Fluggäste jeweils 600 Euro als Ausgleichszahlung. Eine Summe, die fällig wird, wenn es sich längere Verspätung handelt. Bei Flügen mit einer Flugdistanz von bis zu 1.500 Kilometern werden die Passagiere mit 250 Euro pro Person bzw. Flugticket entschädigt. Bei Strecken zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern muss die Fluggesellschaft 400 Euro zahlen.

United Airlinies bleibt nun diese Möglichkeit: Der Gerichtshof betonte, dass dem ausführenden Luftfahrtunternehmen – in diesem Fall die United Airlines –, das verpflichtet ist, einem Fluggast eine Ausgleichsleistung zu zahlen, das Recht vorbehalten bleibt, nach geltendem nationalen Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen.

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