Erzwungene Landung kein außergewöhnlicher Umstand
Doch zunächst zur Vorgeschichte: Die Piloten kommunizierten während des betroffenen Fluges nicht mit der Flugleitung, sondern hörten arabische Musik. Da die Piloten nicht auf die Aufforderungen der Bodenkontrolle reagierten, wurde von einer Geiselnahme ausgegangen. Aufgrund erhöhter Sicherheitsstufe zwangen F16 Abfangjäger die Maschine zum Landen und die Passagiere mussten eine massive Verspätung in Kauf nehmen.
Da es sich in diesem Fall eindeutig um einen Pilotenfehler handelt, unterstützt EUclaim die Forderung, den Passagieren eine Entschädigung auszuzahlen. Ein außergewöhnlicher Umstand mag diese Geschichte sein, aber dies ist eher wörtlich und nicht rechtlich zu nehmen.