Erzwungene Landung kein außergewöhnlicher Umstand

Zuerst wurden die Konten der Fluggesellschaft gepfändet, da sie sich trotz entsprechender Gerichtsurteile weigerte, die Entschädigungen an Ihre Fluggäste auszuzahlen. Nun wurde ebenfalls bekannt, dass die durch zwei F16 Abfangjäger erzwungene Landung einer ihrer Flugzeuge im Jahr 2012 nicht ohne Folgen bleibt. Unsere Kollegen von DAS forderten vor Gericht, dass eine extreme Verspätung dieser Art ausgleichspflichtig ist. Das Gericht schloss sich diese Auffassung an.

 

Doch zunächst zur Vorgeschichte: Die Piloten kommunizierten während des betroffenen Fluges nicht mit der Flugleitung, sondern hörten arabische Musik. Da die Piloten nicht auf die Aufforderungen der Bodenkontrolle reagierten, wurde von einer Geiselnahme ausgegangen. Aufgrund erhöhter Sicherheitsstufe zwangen F16 Abfangjäger die Maschine zum Landen und die Passagiere mussten eine massive Verspätung in Kauf nehmen.

 

Da es sich in diesem Fall eindeutig um einen Pilotenfehler handelt, unterstützt EUclaim die Forderung, den Passagieren eine Entschädigung auszuzahlen. Ein außergewöhnlicher Umstand mag diese Geschichte sein, aber dies ist eher wörtlich und nicht rechtlich zu nehmen.

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