Ein Glas Gin – kein außergewöhnlicher Umstand!

Das AG Frankfurt a. M hat nun folgendermaßen geurteilt: „Der von der Beklagten behauptete Alkoholgenuss des Co-Piloten als Grund für die Flugverzögerung war durchaus vermeidbar und stellte keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) 261/2004 dar. Im Gegensatz zur Beklagten steht das Gericht auf dem Standpunkt, dass der Co-Pilot durchaus sicherzustellen hatte, dass er kurz vor dem Flug keinen Alkohol trinkt”.

EUclaim freut sich zusammen mit den Betroffenen über den erfolgreichen Ausgang auch dieses Gerichtsverfahrens und wird weiterhin von besonderen Fällen berichten.

Prüfen Sie Ihren Flug
Fragen?