Die Fluggesellschaft gab als Grund “außergewöhnliche Umstände” an und verweigerte den Passagieren eine Entschädigung. Als Folge der Jasmin-Revolution sei es in Tunesien zu spontanen Arbeitsniederlegungen gekommen; der Flugplan hätte so nicht eingehalten werden können. Das Amtsgericht Düsseldorf sah das anders; Im Schriftsatz war nicht von spontanen Arbeitsniederlegungen die Rede. Lediglich von Unruhen, die nicht für die massive Flugverspätung verantwortlich gemacht werden können. Das Amtsgericht verurteilte die Fluggesellschaft und sprach den Passagieren gemäß der EG Verordnung 261/2004 eine Entschädigung zu.
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