Und was ist, wenn Passagiere nicht zum Boarding erscheinen, ihr Gepäck aber schon verladen wurde? Aus Sicherheitsgründen müssen die Koffer wieder entladen werden, was eine deutliche Verzögerung des Starts nach sich ziehen kann. Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied in einem konkreten Fall für die Reisenden: Der Umstand, dass ein Passagier nicht zum Boarding erscheine, sei durchaus gewöhnlich und der Entschädigungsanspruch bleibt bestehen. Ob auch weitere Gerichte so urteilen bleibt abzuwarten.
Keine Entschädigung bei Vogelschlag
Obwohl die Rechtslage in der EU-Verordnung geregelt ist, weigern sich Airlines immer wieder, berechtigte Forderungen zu erfüllen. Häufigste Ausrede ist der sogenannte „außergewöhnliche Umstand“. Dieser gilt, wenn Probleme im Flugplan entstehen, auf die die Fluggesellschaften keinen Einfluss haben. Klassische Beispiele sind Streiks oder Naturereignisse, wie der plötzliche Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull 2010.
Ein Streitfall wurde gerade erst vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt: Kommt der Zeitplan durcheinander, weil eine Maschine durch Vogelschlag beschädigt wurde, muss die Airline nicht zahlen. Die Richter am EuGH entschieden, dass ein Vogelschlag ein außergewöhnlicher Umstand ist und die Fluggesellschaft nicht verantwortlich gemacht werden kann.
Auf unserer Seite erfahren Sie, wann genau Sie ein Anrecht auf Entschädigung bei einer Flugverspätung, Annullierung oder einem verpassten Anschlussflug haben.
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