Keine Entschädigung bei Unfall mit Pushback-Fahrzeug
Stellen Sie sich vor Sie fliegen von Guangzhou in China nach München über Paris. Kurz vor dem Start gibt es einen Unfall der Zugmaschine, auch Pushback-Fahrzeug genannt. Aufgrund des Unfalls muss erst eine Ersatz-Zugmaschine organisiert werden. Diese ist allerdings nicht rechtzeitig vor Ort, wodurch sich der Start verzögert.
Genau dies hat die Klägerin in diesem Fall erlebt. Letztendlich erreichte sie ihr Reiseziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Eine Entschädigung bekommt sie hierfür nicht, wie das Amtsgericht Erding jetzt urteilte.
Die Verantwortung für die Pushback-Fahrzeuge liegt beim Flughafen und kann somit nicht der Airline zugeschrieben werden.
In diesem Jahr gab es bereits fünf Verspätungen mit mehr als drei Stunden von Guangzhou (Baiyun Airport) nach Paris (Charles de Gaulle). Alle Flüge wurden jedoch von China Southern Airlines durchgeführt und sind somit laut EU-Verordnung 261/2004 nicht entschädigungsberechtigt.
Bildquelle: Pixabay