Die Frage ist, wie geurteilt werden muss in einem Fall, wobei der Zubringerflug weniger als drei Stunden Verspätung hatte, wodurch der Passagier seinen Anschlussflug verpasst hat und mehr als drei Stunden später am Endziel angekommen ist.
Es wurden verschiedene Parteien gehört bezüglich der Beantwortung dieser Frage, worunter Air France, Vertreter einiger Europäischer Länder und die Europäische Kommission. Die meisten Parteien sind der Meinung, dass nach der tatsächlichen Ankunftsverspätung des Passagiers geschaut werden muss. Die Tatsache, dass der Zubringerflug weniger als drei Stunden Verspätung hatte, ist nicht relevant. Nun ist abzuwarten, wie der Europäische Gerichtshof diese Vorfragen beantworten wird.
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